Kein Winterdienst per Hausordnung

 
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Möchte der Vermieter den Winterdienst auf den Mieter abwälzen, muss dies ausdrücklich, klar und eindeutig im Mietvertrag vereinbart werden. Eine derartige Regelung über die Hausordnung ist nicht zulässig.

Im verhandelten Fall stand in der Hausordnung des Vermieters unter dem Punkt "Reinigung und Pflege", dass der Mieter im Erdgeschoss für das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Eis und Schnee sowie dem Streuen bei Glätte zuständig ist. Das Abwälzen dieser Arbeit über die Hausordnung ist nicht wirksam, entschied das Amtsgericht Köln.

Eine solche Regelung muss ausdrücklich im Mietvertrag enthalten sein, was das Gericht mit der möglichen Haftung eines Mieters, z.B. für körperliche Schäden von Passanten, begründete. Ist eine solche Regelung nur in der Hausordnung zu finden, so ist dies für den Mieter überraschend. (AG Köln, 27.1.2011 - Az: 210 C 107/10)

 
 
 
 
 

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