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Wertsicherungsklausel
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Wertsicherungsklausel
Gewerbliches Mietrecht: Wertsicherungsklausel mit
weggefallenem Index
Enthält ein Gewerberaummietvertrag eine
Wertsicherungsklausel, die auf den rückwirkend zum Dezember
1999 entfallenen Lebenshaltungskostenindex eines
4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittleren Einkommen
Bezug nimmt, stellt sich für die Berechnung etwaiger
Mietzinsänderungen die Frage, ob und welche Umindexierung
zulässig ist. Die nahe liegende Lösung, vorgenannten Index
durch den fortlaufenden "Verbraucherpreisindex für
Deutschland" (VPI; zuvor: "Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte") zu ersetzen, hat das Amtsgericht
Koblenz mit Urteil vom 31. Januar 2006 bestätigt. Dies sei
gerechtfertigt, weil redliche Vertragsparteien, die den
Wegfall des Indexes vorausgesehen hätten, von vornherein
einen anderen Index "oder eine entsprechende Änderung ab
Wegfall des vereinbarten auf den weiterführenden Index VPI"
geregelt hätten, da dieser dem weggefallenen Index am
nächsten komme.
Praxistipp:
Im vorliegenden Fall - bei der Wertsicherungsklausel
handelte es sich um eine so genannte Gleitklausel (=
automatische Mietzinsanpassung ohne Ermessens- bzw.
Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien) - hielt das
Gericht für die Index-Auswechslung auch nicht etwa eine von
den Parteien erst noch umzusetzende entsprechende
Vertragsänderung für erforderlich. Sachgerecht sei vielmehr
"eine automatische Anpassung an den weitergeführten Index
ohne Vertragsänderung". Übrigens basiert das
Berechnungsprogramm des Statistischen Bundesamtes auf
www.destatis.de erklärtermaßen gerade auf der Grundannahme,
dass zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, dass
eine Umstellung auf den VPI erfolgen soll.
Datum: 05.12.06, Autor: Menke Marquardt - kanzlei@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: AG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2006, 411 C
3042/05, ZMR 2006, 451 |
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