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Werkmietvertrag
Werkmietwohnungen sind Wohnungen, die an einen
Mietarbeiter eines Unternehmens oder auch an den
Schulhausmeister vermietet sind. Für diese Werkmietwohnungen
gibt es andere Kündigungsfristen als für herkömmliche
Mietwohnungen. Dabei muss man aber zwei Fälle unterscheiden.
Wurde die Werkwohnung an einen Betriebsangehörigen vermietet
und das Arbeitsverhältnis endet, kann der Vermieter mit
einer dreimonatigen Frist kündigen.
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Werkmietvertrag |
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Dies ist
aber nur dann der Fall wen die Wohnung und der Arbeitsplatz
nicht in einer unmittelbaren Beziehung zueinander stehen und
die Wohnung für einen neuen Mitarbeiter benötigt wird.
Ein weiterer Fall ist gegeben, wenn die Wohnung und der
Arbeitsplatz unmittelbar zusammenhängen bzw. sich in
räumlicher Nähe befinden, wie es bei einer
Hausmeisterwohnung der Fall ist. Wenn hier das
Arbeitsverhältnis endet, kann der Vermieter am dritten
Werktag des Monats zum Monatsende kündigen, damit die
Wohnung für den neuen Hausmeister frei wird. Diese Regelung
hat aber nicht überall dort Gültigkeit wo auch
Werkmietvertrag draufsteht. So lehnte als Amtsgericht
Schöneberg eine so kurze Kündigungsfrist bei einer
Hausmeisterwohnung ab. Begründet war dies darin, dass der
Hausmeister hier nebenberuflich beschäftigt war und nur rund
46 Euro im Monat verdiente (Az.: 19 C 346/93). Das Gericht
war der Meinung, dass wegen eines Nebenjobs die kürzeren
Kündigungsfristen für Wohnraum nicht umgangen werden dürfen. |
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