Werkmietvertrag
 
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Werkmietvertrag
Werkmietwohnungen sind Wohnungen, die an einen Mietarbeiter eines Unternehmens oder auch an den Schulhausmeister vermietet sind. Für diese Werkmietwohnungen gibt es andere Kündigungsfristen als für herkömmliche Mietwohnungen. Dabei muss man aber zwei Fälle unterscheiden. Wurde die Werkwohnung an einen Betriebsangehörigen vermietet und das Arbeitsverhältnis endet, kann der Vermieter mit einer dreimonatigen Frist kündigen.

 

 

 
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Dies ist aber nur dann der Fall wen die Wohnung und der Arbeitsplatz nicht in einer unmittelbaren Beziehung zueinander stehen und die Wohnung für einen neuen Mitarbeiter benötigt wird.  Ein weiterer Fall ist gegeben, wenn die Wohnung und der Arbeitsplatz unmittelbar zusammenhängen bzw. sich in räumlicher Nähe befinden, wie es bei einer Hausmeisterwohnung der Fall ist. Wenn hier das Arbeitsverhältnis endet, kann der Vermieter am dritten Werktag des Monats zum Monatsende kündigen, damit die Wohnung für den neuen Hausmeister frei wird. Diese Regelung hat aber nicht überall dort Gültigkeit wo auch Werkmietvertrag draufsteht. So lehnte als Amtsgericht Schöneberg eine so kurze Kündigungsfrist bei einer Hausmeisterwohnung ab. Begründet war dies darin, dass der Hausmeister hier nebenberuflich beschäftigt war und nur rund 46 Euro im Monat verdiente (Az.: 19 C 346/93). Das Gericht war der Meinung, dass wegen eines Nebenjobs die kürzeren Kündigungsfristen für Wohnraum nicht umgangen werden dürfen.

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