Werbung an vermieteten Räumen

 
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Ein Vermieter hatte in einer Ladenzeile zwei Geschäftsräume an zwei unterschiedliche Mieter vermietet. Einer der Mieter führte ein Schuhgeschäft und bat den Vermieter, an der Außenwand des anderen Mieters Werbung anbringen zu dürfen.

Der Vermieter gestattete dies. Der andere Mieter sah dadurch eine Verletzung in der Schutz- und Rücksichtsnahmepflicht des Vermieters und forderte den Rückbau der Werbung. Dafür reichte er Klage ein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied jedoch gegen den Mieter. Mit Urteil vom 27.05.10 unter Az. 8 U 448/09 legte es fest, dass der Vermieter die Außenwand als Werbefläche nicht zur Verfügung stellen muss, wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgeschrieben ist. Hier war jedoch nur von den Geschäftsräumen die Rede.

Dass es sich hierbei um Auslegungssache handelt, wies das Gericht zurück. Selbstverständlich muss der Vermieter seinen Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten nachkommen. Allerdings waren diese nicht beeinträchtigt worden durch die Außenwerbung, die keinen nachweisbaren Einfluss auf den Umsatz des Mieters hatte.

 
 
 
 
 
 

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