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Werbung an vermieteten Räumen
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Ein
Vermieter hatte in einer Ladenzeile zwei Geschäftsräume an
zwei unterschiedliche Mieter vermietet. Einer der Mieter
führte ein Schuhgeschäft und bat den Vermieter, an der
Außenwand des anderen Mieters Werbung anbringen zu dürfen.
Der
Vermieter gestattete dies. Der andere Mieter sah dadurch
eine Verletzung in der Schutz- und Rücksichtsnahmepflicht
des Vermieters und forderte den Rückbau der Werbung. Dafür
reichte er Klage ein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken
entschied jedoch gegen den Mieter. Mit Urteil vom 27.05.10
unter Az. 8 U 448/09 legte es fest, dass der Vermieter die
Außenwand als Werbefläche nicht zur Verfügung stellen muss,
wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgeschrieben
ist. Hier war jedoch nur von den Geschäftsräumen die Rede.
Dass es sich
hierbei um Auslegungssache handelt, wies das Gericht zurück.
Selbstverständlich muss der Vermieter seinen Schutz- und
Rücksichtsnahmepflichten nachkommen. Allerdings waren diese
nicht beeinträchtigt worden durch die Außenwerbung, die
keinen nachweisbaren Einfluss auf den Umsatz des Mieters
hatte. |
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