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Weihnachtsbaum
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Weihnachtsbaum
Juristisch wird das brennen lassen von Kerzen an einem
Weihnachtsbaum bei Abwesenheit als grob fahrlässige Handlung
eingestuft. Damit haftet ein Mieter, der sich so verhält,
auch gegenüber dem Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung und
das für sämtliche Schäden, die durch das brennen lassen
entstanden ist. In der Regel ist bei einer grob fahrlässigen
Handlung die Hausratversicherung bzw. die
Haftpflichtversicherung des Mieters leistungsfrei und hat
damit das Recht, die Bezahlung des Schadens abzulehnen.
Gleiche Regelung hat auch für einen Adventkranz ihre
Gültigkeit. Wie eine Entscheidung des Landgerichts
Offenburg, 2. Zivilkammer am 17. Oktober 2002 (Az: 2 O
197/02) eindeutig belegt.
Im konkreten Fall hatte die Versicherungsnehmerin einen
Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, denn sie hatte
Wunderkerzen an einem Weihnachtsbaum angebracht und sie
angezündet. Auf der Packung stand eindeutig der Hinweise,
dass die in der Packung befindlichen Wunderkerzen
ausschließlich im Freien verwendet werden dürfen. Durch den
entstandenen Funkenflug hat sich unterhalb des Baumes das
Moos in einer Weihnachtskrippe entzündet. Von dort aus griff
der Brand auf das gesamte Wohnzimmer über. Das Gericht
entschied, dass die Hausratversicherung leistungsfrei ist
(Fundstellen NJW-RR 2003, 980). |
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