Weihnachtsbaum - Mietrecht A-Z
 
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Weihnachtsbaum
Juristisch wird das brennen lassen von Kerzen an einem Weihnachtsbaum bei Abwesenheit als grob fahrlässige Handlung eingestuft. Damit haftet ein Mieter, der sich so verhält, auch gegenüber dem Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung und das für sämtliche Schäden, die durch das brennen lassen entstanden ist. In der Regel ist bei einer grob fahrlässigen Handlung die Hausratversicherung bzw. die Haftpflichtversicherung des Mieters leistungsfrei und hat damit das Recht, die Bezahlung des Schadens abzulehnen. Gleiche Regelung hat auch für einen Adventkranz ihre Gültigkeit. Wie eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg, 2. Zivilkammer am 17. Oktober 2002 (Az: 2 O 197/02) eindeutig belegt.

Im konkreten Fall hatte die Versicherungsnehmerin einen Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, denn sie hatte Wunderkerzen an einem Weihnachtsbaum angebracht und sie angezündet. Auf der Packung stand eindeutig der Hinweise, dass die in der Packung befindlichen Wunderkerzen ausschließlich im Freien verwendet werden dürfen. Durch den entstandenen Funkenflug hat sich unterhalb des Baumes das Moos in einer Weihnachtskrippe entzündet. Von dort aus griff der Brand auf das gesamte Wohnzimmer über. Das Gericht entschied, dass die Hausratversicherung leistungsfrei ist (Fundstellen NJW-RR 2003, 980).

 

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