Ein Versorgungsunternehmen kann verpflichtet sein, einen günstigeren Wasserzähler einzubauen
 
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Vorsorgeunternehmen müssen einen Wasserzähler austauschen, wenn sich der technische Standard maßgeblich geändert hat, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. In einem konkreten Fall stritt sich ein Wasserversorgungsunternehmen mit einem Kunden über den Austausch eines Wasserzählers. Der Kunde forderte vom Wasserversorger den Austausch des derzeitigen Wasserzählers gegen einen kostengünstigeren. Das Versorgungsunternehmen lehnte dies jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es durch den Tausch zu Beeinträchtigungen der Versorgung kommen könne. Der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers betrug beim vorhandenen Wasserzähler 29,50 Euro netto im Monat. Der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei dem kostengünstigeren Wasserzähler betrug monatlich 68 Euro netto.

Der Kunde war der Meinung, dass vor dem Hintergrund der mehr als 130% höheren Kosten, das Versorgungsunternehmen verpflichtet sei, den kostengünstigeren Zähler einzubauen. Der Kunde bekam vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht. Mit der Verweigerung des Versorgungsunternehmens zum Einbaus des neuen Wasserzählers, hätte dieses seine Pflichten nicht rechtmäßig erfüllt. Es gibt vertragliche Schutzpflichten zwischen dem Kunden und dem Versorgungsunternehmen. Dies hat auch dann seine Gültigkeit, wenn sich der technische Standard ändert und einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, durch den beachtenswerte Interessen des Kunden bestehen. Das Interesse des Kunden sah das Gericht hier vor allem darin, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Daher müssen Versorgungsunternehmen prüfen, ob im Interesse des Kunden ein Austausch des Wasserzählers vorzunehmen ist (BGH, Urteil v. 21.04.10, Az. VIII ZR 97/09).

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