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Ein Versorgungsunternehmen kann verpflichtet sein, einen
günstigeren Wasserzähler einzubauen |
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Vorsorgeunternehmen müssen
einen Wasserzähler austauschen, wenn sich der technische
Standard maßgeblich geändert hat, so entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. In einem
konkreten Fall stritt sich ein Wasserversorgungsunternehmen
mit einem Kunden über den Austausch eines Wasserzählers. Der
Kunde forderte vom Wasserversorger den Austausch des
derzeitigen Wasserzählers gegen einen kostengünstigeren. Das
Versorgungsunternehmen lehnte dies jedoch ab und begründete
seine Entscheidung damit, dass es durch den Tausch zu
Beeinträchtigungen der Versorgung kommen könne. Der
Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers betrug beim
vorhandenen Wasserzähler 29,50 Euro netto im Monat. Der
Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei dem
kostengünstigeren Wasserzähler betrug monatlich 68 Euro
netto.
Der Kunde war der Meinung, dass
vor dem Hintergrund der mehr als 130% höheren Kosten, das
Versorgungsunternehmen verpflichtet sei, den
kostengünstigeren Zähler einzubauen. Der Kunde bekam vom
Bundesgerichtshof (BGH) Recht. Mit der Verweigerung des
Versorgungsunternehmens zum Einbaus des neuen Wasserzählers,
hätte dieses seine Pflichten nicht rechtmäßig erfüllt. Es
gibt vertragliche Schutzpflichten zwischen dem Kunden und
dem Versorgungsunternehmen. Dies hat auch dann seine
Gültigkeit, wenn sich der technische Standard ändert und
einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, durch den
beachtenswerte Interessen des Kunden bestehen. Das Interesse
des Kunden sah das Gericht hier vor allem darin, dass der
Grund- und Servicepreis für die Leistungen von der
Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Daher müssen
Versorgungsunternehmen prüfen, ob im Interesse des Kunden
ein Austausch des Wasserzählers vorzunehmen ist (BGH, Urteil
v. 21.04.10, Az. VIII ZR 97/09). |
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