Wasserversorgung - Mietrecht A-Z

 
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Wasserversorgung
Durch die Berliner Wasserbetriebe wurde das Grundstück einer Eigentümerin aus Berlin mit Trinkwasser versorgt. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wurde außerdem durch die Berliner Wasserbetriebe entsorgt. Eine GmbH war die Mieterin dieses Grundstücks. Der zwischenzeitlich insolventen GmbH wurde das Entgelt für ihre Leistungen durch die Versorgungsbetriebe auch in Rechnung gestellt. In der Vergangenheit wurden die Rechnungen durch diese GmbH auch bezahlt. 81.000 € waren jedoch für einen Zeitraum von Ende 2004 bis Herbst 2005 offen. Das Versorgungsunternehmen klagte diesen Betrag gegen die Grundstückseigentümerin ein, da die Mieterin inzwischen von einer Insolvenz heimgesucht wurde. Eine klare Absage erteilte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch der Forderung des Versorgungsunternehmens gegen die Grundstückseigentümerin.

Dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegt zwar ein Vertragsangebot vor, das sich herkömmlicherweise an den Grundstückseigentümer richtet und das durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird, jedoch ist gegen die Grundstückseigentümerin ein Anspruch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten vorliegt. Das zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Dritten Partei ein Vertragsverhältnis aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung besteht, ist hierfür nicht erforderlich. Dass sich ein solcher Vertragsschluss aus den Umständen ergibt, ist dafür bereits ausreichend. Da das Versorgungsunternehmen seine Leistungen über die gesamte Zeit ausschließlich gegenüber der Mieterin abgerechnet hatte, lagen diese Umstände im vorliegenden Fall vor (Bundesgerichtshof, Urteil 10.12.2008, Az. VIII ZR 293/07).

 

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