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Wasserversorgung - Mietrecht A-Z |
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Wasserversorgung
Durch die Berliner Wasserbetriebe
wurde das Grundstück einer Eigentümerin aus Berlin mit
Trinkwasser versorgt. Das auf dem Grundstück anfallende
Niederschlags- und Schmutzwasser wurde außerdem durch die
Berliner Wasserbetriebe entsorgt. Eine GmbH war die Mieterin
dieses Grundstücks. Der zwischenzeitlich insolventen GmbH
wurde das Entgelt für ihre Leistungen durch die
Versorgungsbetriebe auch in Rechnung gestellt. In der
Vergangenheit wurden die Rechnungen durch diese GmbH auch
bezahlt. 81.000 € waren jedoch für einen Zeitraum von Ende
2004 bis Herbst 2005 offen. Das Versorgungsunternehmen
klagte diesen Betrag gegen die Grundstückseigentümerin ein,
da die Mieterin inzwischen von einer Insolvenz heimgesucht
wurde. Eine klare Absage erteilte der Bundesgerichtshof
(BGH) jedoch der Forderung des Versorgungsunternehmens gegen
die Grundstückseigentümerin.
Dem
Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegt zwar ein
Vertragsangebot vor, das sich herkömmlicherweise an den
Grundstückseigentümer richtet und das durch die Entnahme aus
dem Leitungsnetz angenommen wird, jedoch ist gegen die
Grundstückseigentümerin ein Anspruch ausgeschlossen, wenn
bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem
Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks
berechtigten Dritten vorliegt. Das zwischen dem
Versorgungsunternehmen und der Dritten Partei ein
Vertragsverhältnis aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
besteht, ist hierfür nicht erforderlich. Dass sich ein
solcher Vertragsschluss aus den Umständen ergibt, ist dafür
bereits ausreichend. Da das Versorgungsunternehmen seine
Leistungen über die gesamte Zeit ausschließlich gegenüber
der Mieterin abgerechnet hatte, lagen diese Umstände im
vorliegenden Fall vor (Bundesgerichtshof, Urteil 10.12.2008,
Az. VIII ZR 293/07). |
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