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Wasserspiel im Garten
Grundsätzlich kann man gegen das Wasserplätschern
und den Wasserklang eines Wasserspiels klagen, da nach § 906
BGB dies unter den Begriff der Immissionen im rechtlichen
Sinne fällt. Immissionen, die den Nachbarn sehr
beeinträchtigen und stören und auch nicht ortsüblich sind,
müssen daher nicht einfach so hingenommen werden. Dabei
kommt es auf den Einzelfall an, z. B auf den Lärmpegel in
der Umgebung.
Oft liegt es
auch im Ermessen des jeweiligen Richters. Beispielsweise ist
es wesentlich störender wenn die Wasserpumpe Nachts ständig
läuft als wenn die Nachtruhe nicht eingehalten wird. Dabei
kommt es nicht auf gesetzlich festgelegte Lärmbegrenzungen
an. Als Beispielfall kann man das Geräusch bei einem
Pingpong Spiel verwenden. Die Richter des OLG Köln empfanden
z. B. das Geräusch des Pingpong Spieles als so störend, dass
es im Einzelfall gesetzlich untersagt wurde. ( Aktenzeichen:
13 U 296/90). |
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