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Vermieter müssen Wasserrohre
nicht regelmäßig inspizieren |
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MIm Mai 2010 entschied das
Landgericht Duisburg, dass ein Vermieter bei einem
Wasserschadens nicht automatisch seinem Mieter gegenüber zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich gibt es
nämlich keine Pflicht seitens des Vermieters, dass er
regelmäßig die Wasserrohre inspizieren muss. Im verhandelten
Fall war in der Wohnung eines Mieters ein Wasserschaden
entstanden. Dieser beruhte auf der Undichte einer
Wasserrohrleitung. Während der Zeit der Instandsetzung war
die Wohnung des Mieters nicht bewohnbar, sodass der Mieter
Schadensersatz vom Vermieter verlangte.
Er hatte keinen Erfolg, denn
das Duisburger Landgericht verneinte einen
Schadenersatzanspruch des Mieters. Der Mieter hätte gemäß
dem § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB bei einem Mangel der von ihm
gemieteten Räume nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn
der Vermieter für den Mangel verantwortlich gemacht werden
kann. Da im konkreten Fall seit Jahren keine Schäden an den
Wasserrohrleitungen entstanden sind und der Vermieter ohne
eine besondere Veranlassung auch keine Überprüfungen der
Rohrleitungen vornehmen muss, ist kein
Schadensersatzanspruch gegeben. Der verklagte Vermieter war
nicht in der Pflicht, ohne eine besondere Veranlassung die
Wasserrohre regelmäßig zu inspizieren (LG Duisburg, Urteil
v. 18.05.10, Az. 13 S 58/10). |
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