Vermieter müssen Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

MIm Mai 2010 entschied das Landgericht Duisburg, dass ein Vermieter bei einem Wasserschadens nicht automatisch seinem Mieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich gibt es nämlich keine Pflicht seitens des Vermieters, dass er regelmäßig die Wasserrohre inspizieren muss. Im verhandelten Fall war in der Wohnung eines Mieters ein Wasserschaden entstanden. Dieser beruhte auf der Undichte einer Wasserrohrleitung. Während der Zeit der Instandsetzung war die Wohnung des Mieters nicht bewohnbar, sodass der Mieter Schadensersatz vom Vermieter verlangte.

Er hatte keinen Erfolg, denn das Duisburger Landgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch des Mieters. Der Mieter hätte gemäß dem § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB bei einem Mangel der von ihm gemieteten Räume nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Vermieter für den Mangel verantwortlich gemacht werden kann. Da im konkreten Fall seit Jahren keine Schäden an den Wasserrohrleitungen entstanden sind und der Vermieter ohne eine besondere Veranlassung auch keine Überprüfungen der Rohrleitungen vornehmen muss, ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Der verklagte Vermieter war nicht in der Pflicht, ohne eine besondere Veranlassung die Wasserrohre regelmäßig zu inspizieren (LG Duisburg, Urteil v. 18.05.10, Az. 13 S 58/10).

 

 » Mietrecht A-Z