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Wasserkosten
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Auch wenn fast alle
Wohnungen mit Wasseruhren ausgestattet sind, darf ein Vermieter
bei der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten die Kosten für
Wasser und Abwasser nach Wohnfläche auf die Mieter seines Hauses
verteilen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 188/07).
Im verhandelten Fall hatte eine Wohnung in dem Mietshaus keine
Wasseruhren. Deshalb rechnete der Vermieter zu Recht nach
Wohnfläche ab. |
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Wasserkosten
Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche,
wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler
ausgerüstet sind. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der
Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die
Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der
Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle
übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler
ausgerüstet sind.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin rechnete die Kosten der
Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der
Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit
März 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des
Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die
Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung für
den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die
Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf
die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein
Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung
in Höhe von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage
ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Klägerin wegen
der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei, die
Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter
Berücksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte
ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und
dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der
Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin
berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und
Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter
umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1
Satz 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier
- nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen
Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem
erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs.
1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit
einem Wasserzähler ausgestattet wären; das ist hier jedoch
nicht der Fall.
Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfläche
als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des
gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Lediglich
für besondere Ausnahmefälle geht der Gesetzgeber davon aus,
dass ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in §
556a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Flächenschlüssel
bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu
einer krassen Unbilligkeit kommt. Dieses Erfordernis ist
hier jedoch nicht erfüllt.
Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07. Amtsgericht
Berlin-Mitte - 11 C 238/06 - Urteil vom 5. Januar 2007.
Landgericht Berlin - 62 S 62/07 - Urteil vom 21. Mai 2007.
Karlsruhe, den 12. März 2008. Bundesgerichtshof |
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