Wasserkosten sind verbrauchsabhängig

 
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Wasserkosten dürfen nur insoweit abgerechnet werden, als das sie nachweißbar abhängig vom Verbrauch sind. Ein Mietverein klagte gegen eine Klausel in den Mietverträgen einer Wohnungsgenossenschaft. Dort war aufgeführt, dass die Grundgebühren von Wasser und Abwasser auf alle Mieter umgelegt werden sollen.

Das bedeutet aber auch, dass Mieter die Kosten der Grundgebühren von leer stehenden Wohnungen übernehmen müssen. Der Mietverein geht jedoch davon aus, dass diese Kosten zum Risiko des Leerstands zuzuordnen sind, welches vom Eigentümer getragen werden muss. Das Oberlandesgericht gab mit Urteil vom 25.06.2009 dem Mietverein recht (Az 8 U 402/09).

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mietrecht A-Z