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Wasserhahn
Alle dem Mieter in einer
Wohnung überlassenen Gegenstände wie Möbel oder
Installationen sind, genau wie die Wohnung selbst, pfleglich
zu behandeln. Natürliche Abnutzungsspuren der Sachen sind
dabei völlig normal, so werden beispielsweise Dichtungen
porös und es entstehen Kalkränder an Armaturen. Hierfür hat
der Vermieter aufzukommen, da diese Abnutzung durch die
Mietzahlungen bereits abgegolten ist. Obwohl der Vermieter
nach § 353 BGB dazu verpflichtet ist, hat ein Mieter das
Recht auf eigene Faust, also ohne Rücksprache mit dem
Vermieter, den Austausch von Installationen wie z. B.
Wasserhähnen und Toilettenschüsseln vorzunehmen, solange der
Austausch fachmännisch vorgenommen wird.
Der Mieter ist auch dann noch Besitzer der ausgetauschten
Gegenstände wenn das Mietverhältnis endet, so hat er das
Recht diese zu entfernen und die alten Teile wieder
einzubauen. Das Landgericht Lüneberg entschied in 1993, dass
ein Vermieter nicht dazu berechtigt ist, die vom Vermieter
selbst eingebauten Gegenstände schon während des laufenden
Mietvertrages einzufordern. (Landgericht Lübneberg, Urteil
22. April 1993, Az: 6 S2/93)
Ausgetauschte Gegenstände wie z.B. Wasserhähne müssen vom
Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung
gelassen bzw. die alten Gegenstände wieder eingebaut werden,
denn der Mieter hat für evtl. Schäden zu haften, falls dies
nicht geschieht. (Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat,
Urteil 26. November 1991, Az: 2 U 97/91) |