Wasserhahn - Mietrecht A-Z

 
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Wasserhahn
Alle dem Mieter in einer Wohnung überlassenen Gegenstände wie Möbel oder Installationen sind, genau wie die Wohnung selbst, pfleglich zu behandeln. Natürliche Abnutzungsspuren der Sachen sind dabei völlig normal, so werden beispielsweise Dichtungen porös und es entstehen Kalkränder an Armaturen. Hierfür hat der Vermieter aufzukommen, da diese Abnutzung durch die Mietzahlungen bereits abgegolten ist. Obwohl der Vermieter nach § 353 BGB dazu verpflichtet ist, hat ein Mieter das Recht auf eigene Faust, also ohne Rücksprache mit dem Vermieter, den Austausch von Installationen wie z. B. Wasserhähnen und Toilettenschüsseln vorzunehmen, solange der Austausch fachmännisch vorgenommen wird.

Der Mieter ist auch dann noch Besitzer der ausgetauschten Gegenstände wenn das Mietverhältnis endet, so hat er das Recht diese zu entfernen und die alten Teile wieder einzubauen. Das Landgericht Lüneberg entschied in 1993, dass ein Vermieter nicht dazu berechtigt ist, die vom Vermieter selbst eingebauten Gegenstände schon während des laufenden Mietvertrages einzufordern. (Landgericht Lübneberg, Urteil 22. April 1993, Az: 6 S2/93)

Ausgetauschte Gegenstände wie z.B. Wasserhähne müssen vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung gelassen bzw. die alten Gegenstände wieder eingebaut werden, denn der Mieter hat für evtl. Schäden zu haften, falls dies nicht geschieht. (Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Urteil 26. November 1991, Az: 2 U 97/91)

 

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