Waschmaschinenschlauch - Mietrecht A-Z

 
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Waschmaschinenschlauch
Sobald ein Mieter seine Wohnung für mehr als drei Tage am Stück verlässt, ist er dazu verpflichtet den Wasserzugang zur Waschmaschine bzw. Geschirrspülmaschine zu sperren und den Hauptwasserhahn zu schließen. Denn im Falle eines dadurch entstehenden Wasserschadens haftet eine Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht. Die Kosten sind in einem solchen Fall vom Mieter selbst zu tragen, da er grob fahrlässig handelt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte in 2004 weiterhin, dass ein Mieter ebenfalls fahrlässig handelte, als er die automatische Wasserstopp-Vorrichtung, die das Austreten von Wasser bei dauerhaft geöffnetem Wasserhahn verhindern sollte und hierfür mit einer Schelle zwischen Waschmaschine und Hauptwasserhahn angebracht war, nicht dauerhaft überprüfte. Die Schelle rutschte vom Schlauch ab und das Wasser trat aus. Hierdurch entstand ein großer Wasserschaden, den der Mieter selbst zu tragen hatte. (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil 5. Mai 2004 – 3 U 6/04 / WM 2005, 587)

Ein Mieter handelt weiterhin fahrlässig, wenn er den Ablaufschlauch der laufenden Waschmaschine in die Toilettenschüssel o. ä. hängt. Entsteht hierbei durch Austritt des Wassers ein Schaden, übernimmt auch hier der Mieter die Kosten vollständig.

 

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