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Waschmaschinenschlauch - Mietrecht A-Z |
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Waschmaschinenschlauch
Sobald ein Mieter seine Wohnung
für mehr als drei Tage am Stück verlässt, ist er dazu
verpflichtet den Wasserzugang zur Waschmaschine bzw.
Geschirrspülmaschine zu sperren und den Hauptwasserhahn zu
schließen. Denn im Falle eines dadurch entstehenden
Wasserschadens haftet eine Haftpflichtversicherung für den
Schaden nicht. Die Kosten sind in einem solchen Fall vom
Mieter selbst zu tragen, da er grob fahrlässig handelt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte in 2004 weiterhin,
dass ein Mieter ebenfalls fahrlässig handelte, als er die
automatische Wasserstopp-Vorrichtung, die das Austreten von
Wasser bei dauerhaft geöffnetem Wasserhahn verhindern sollte
und hierfür mit einer Schelle zwischen Waschmaschine und
Hauptwasserhahn angebracht war, nicht dauerhaft überprüfte.
Die Schelle rutschte vom Schlauch ab und das Wasser trat
aus. Hierdurch entstand ein großer Wasserschaden, den der
Mieter selbst zu tragen hatte. (Oberlandesgericht Oldenburg,
Urteil 5. Mai 2004 – 3 U 6/04 / WM 2005, 587)
Ein Mieter handelt weiterhin fahrlässig, wenn er den
Ablaufschlauch der laufenden Waschmaschine in die
Toilettenschüssel o. ä. hängt. Entsteht hierbei durch
Austritt des Wassers ein Schaden, übernimmt auch hier der
Mieter die Kosten vollständig. |
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