Waschmaschine - Mietrecht A-Z

 
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Waschmaschine
Das Amtsgericht Pinneberg, legte den Wertverlust einer Waschmaschine bei 15 % pro Jahr fest, wobei die Lebensdauer einer handelsüblichen Waschmaschine bei rund sieben Jahren liegt. (Amtsgericht Pinneberg, Urteil 08. Oktober 1982, Az: 40 C 1169/82)

Ob ein Mieter in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und nutzen darf, hängt von den Bedingungen der vereinbarten Nutzung einer Mietwohnung ab. Auch wenn in einem Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter eine Gemeinschaftswaschmaschine zu nutzen hat, ist es abhängig von den Nutzungsbedingungen der Mietwohnung, die im Mietvertrag verankert sind.

Der Vermieter kann dem Mieter die Nutzung der eigenen Waschmaschine im Mietvertrag nicht pauschal absprechen und die Nutzung der Gemeinschaftswaschmaschine vorschreiben, da dem Mieter dadurch unangebrachte Nachteile entstehen würden. (Bürgerliches Gesetzbuch § 535, §307)

Ein Verbot einer Nutzung der eigenen Waschmaschine in der Mietwohnung ist also grundsätzlich unzulässig, außer es liegt ein triftiger Grund für ein Verbot vor.

Das Amtsgericht Hameln entschied in 1993, dass Probleme mit der Wasserabrechnung einen solchen triftigen Grund nicht darstellen. (Amtsgericht Hameln, Urteil 17. Dezember 1993, Az: 23 C 380/93)

 

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