Waschmaschine in Mietwohnung kann nicht generell verboten werden
 
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Wenn für eine Waschmaschine die Ab- und Zuläufe so konstruiert sind, dass der Wasserabfluss gesichert ist, dann kann das Aufstellen einer Waschmaschine in einer Mietwohnung nicht verboten werden, so entschied das Amtsgericht in Tettnang im ersten Quartal 2010. Das Gericht musste sich mit einem Fall auseinander setzen, in dem ein Vermieter seinen Mieter aufgefordert hatte, die Waschmaschine, die sich in der Mietwohnung befand, zu entfernen. Im Mietvertrag war nämlich eine Klausel enthalten, die besagte, dass eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner nur im Waschraum im Keller aufgestellt werden dürfen. Der Mietvertrag war ein käuflich zu erwerbender Mustermietvertrag.

Der Mieter lehnte die Entfernung der Maschine ab, sodass der Vermieter vor Gericht zog. Seine Klage begründete der Vermieter damit, dass aufgrund des Betriebs der Maschine die Gefahr bestünde, dass Wasser austritt und ein erheblicher Schaden in der Mietwohnung entstehen könnte. Ferner verursacht der Betrieb der Maschine Lärm, was die Hausruhe stören würden.

Die Bedenken des Vermieters konnte das Gericht nicht teilen, sodass das Aufstellen einer Waschmaschine in einer Mietwohnung den zulässigen Gebrauch der Mieträume darstellt. Durch den Mustermietvertrag mit der entsprechenden Klausel, die einseitige vom Vermieter dem Mieter auferlegt wurde, ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegeben. Der Vermieter sei durch die Verpflichtung des Mieters eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ausreichend gesichert. Ferner entschied das Gericht, dass Ruhestörungen durch den Betrieb einer Waschmaschine durch Regelungen in einer Hausordnung vermieden werden können (AG Tettnang, Urteil v. 19.03.10, Az. 4 C 1304/09).

 

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