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Wenn für eine Waschmaschine die
Ab- und Zuläufe so konstruiert sind, dass der Wasserabfluss
gesichert ist, dann kann das Aufstellen einer Waschmaschine
in einer Mietwohnung nicht verboten werden, so entschied das
Amtsgericht in Tettnang im ersten Quartal 2010. Das Gericht
musste sich mit einem Fall auseinander setzen, in dem ein
Vermieter seinen Mieter aufgefordert hatte, die
Waschmaschine, die sich in der Mietwohnung befand, zu
entfernen. Im Mietvertrag war nämlich eine Klausel
enthalten, die besagte, dass eine Waschmaschine und ein
Wäschetrockner nur im Waschraum im Keller aufgestellt werden
dürfen. Der Mietvertrag war ein käuflich zu erwerbender
Mustermietvertrag.
Der Mieter lehnte die
Entfernung der Maschine ab, sodass der Vermieter vor Gericht
zog. Seine Klage begründete der Vermieter damit, dass
aufgrund des Betriebs der Maschine die Gefahr bestünde, dass
Wasser austritt und ein erheblicher Schaden in der
Mietwohnung entstehen könnte. Ferner verursacht der Betrieb
der Maschine Lärm, was die Hausruhe stören würden.
Die Bedenken des Vermieters
konnte das Gericht nicht teilen, sodass das Aufstellen einer
Waschmaschine in einer Mietwohnung den zulässigen Gebrauch
der Mieträume darstellt. Durch den Mustermietvertrag mit der
entsprechenden Klausel, die einseitige vom Vermieter dem
Mieter auferlegt wurde, ist eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters gegeben. Der Vermieter sei durch
die Verpflichtung des Mieters eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, ausreichend gesichert. Ferner entschied das
Gericht, dass Ruhestörungen durch den Betrieb einer
Waschmaschine durch Regelungen in einer Hausordnung
vermieden werden können (AG Tettnang, Urteil v. 19.03.10, Az.
4 C 1304/09). |