Wanzenbefall - Mietrecht A-Z
 
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Wanzenbefall
Ist eine Wohnung mit Wanzen befallen, muss der Vermieter zunächst ausschließen, dass die Wanzen durch einen Mangel am Gebäude eingewandert sind oder ob sie sich beim Einzug des Mieters bereits in ihren Verstecken befangen. Dabei ist es möglich, dass Bettwanzen auch aus einem von wilden Haustauben bewohnten Dachboden in die darunter liegenden Wohnungen gelangen. Hat der Vermieter nichts gegen die Taubenbesiedlung unternommen, stellt dies einen Mangel der Wohnung dar. Handelt es sich um einen unmöblierten und frisch renovierten Wohnraum, den der Mieter vom Vermieter übernommen hat, dann ist in der Regel der Mieter selbst für den Befall verantwortlich.

Das Landgericht Hamburg urteilte in einem konkreten Fall (ZMR 2000,764), dass es eine Angelegenheit des Mieters ist, zu beweisen, dass er den Befall mit Bettwanzen nicht zu vertreten hat. Eingeschleppt werden diese Tiere oftmals durch alte Möbel, alte Spiegel oder alte Bilder und auch in Wandteppichen können sie sich eingenistet haben. Auch durch den Kauf von Möbeln aus zweiter Hand kann ein Befall hervorgehen und auch nach Auslandsreisen können sich Bettwanzen in Koffern oder Rucksäcken versteckt haben. Damit ist es für den Mieter nicht gerade einfach zu beweisen, dass er die Bettwanzen nicht selbst zu verantworten hat. Daraus resultiert, dass der Mieter auch die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen muss. In jedem Fall aber muss der Mieter dem Vermieter den Befall anzeigen, damit dieser Maßnahmen zur Entseuchung treffen kann. Versäumt der Mieter diese Pflicht, muss er für alle Folgeschäden gegenüber dem Vermieter haften.

Die Maßnahmen können dabei nur von einem geprüften Schädlingsbekämpfer ausgeführt werden, denn hierbei ist äußerste Vorsicht gebogen. Schädlingsbekämpfungsmittel können gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Bis heute kann die Schädlingsbekämpfung auch aufgrund der allgemeinen Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr zwangsweise angeordnet werden. Hierbei ist es auch möglich den Eigentümer, also den Vermieter unmittelbar mit den Kosten zu belasten. Auch wenn er zunächst nicht für die Einschleppung verantwortlich zu machen ist. Dies geht aus einem Beschluss des BVerwG vom 18. September 1987 (Az: 3 B 21/87) hervor, da der Hauseigentümer der “Zustandsstörer” ist.

 

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