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Wanzenbefall
Ist eine Wohnung mit Wanzen befallen, muss der Vermieter
zunächst ausschließen, dass die Wanzen durch einen Mangel am
Gebäude eingewandert sind oder ob sie sich beim Einzug des
Mieters bereits in ihren Verstecken befangen. Dabei ist es
möglich, dass Bettwanzen auch aus einem von wilden
Haustauben bewohnten Dachboden in die darunter liegenden
Wohnungen gelangen. Hat der Vermieter nichts gegen die
Taubenbesiedlung unternommen, stellt dies einen Mangel der
Wohnung dar. Handelt es sich um einen unmöblierten und
frisch renovierten Wohnraum, den der Mieter vom Vermieter
übernommen hat, dann ist in der Regel der Mieter selbst für
den Befall verantwortlich.
Das
Landgericht Hamburg urteilte in einem konkreten Fall (ZMR
2000,764), dass es eine Angelegenheit des Mieters ist, zu
beweisen, dass er den Befall mit Bettwanzen nicht zu
vertreten hat. Eingeschleppt werden diese Tiere oftmals
durch alte Möbel, alte Spiegel oder alte Bilder und auch in
Wandteppichen können sie sich eingenistet haben. Auch durch
den Kauf von Möbeln aus zweiter Hand kann ein Befall
hervorgehen und auch nach Auslandsreisen können sich
Bettwanzen in Koffern oder Rucksäcken versteckt haben. Damit
ist es für den Mieter nicht gerade einfach zu beweisen, dass
er die Bettwanzen nicht selbst zu verantworten hat. Daraus
resultiert, dass der Mieter auch die Kosten für die
Schädlingsbekämpfung tragen muss. In jedem Fall aber muss
der Mieter dem Vermieter den Befall anzeigen, damit dieser
Maßnahmen zur Entseuchung treffen kann. Versäumt der Mieter
diese Pflicht, muss er für alle Folgeschäden gegenüber dem
Vermieter haften.
Die
Maßnahmen können dabei nur von einem geprüften
Schädlingsbekämpfer ausgeführt werden, denn hierbei ist
äußerste Vorsicht gebogen. Schädlingsbekämpfungsmittel
können gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
Bis heute kann die Schädlingsbekämpfung auch aufgrund der
allgemeinen Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr zwangsweise
angeordnet werden. Hierbei ist es auch möglich den
Eigentümer, also den Vermieter unmittelbar mit den Kosten zu
belasten. Auch wenn er zunächst nicht für die Einschleppung
verantwortlich zu machen ist. Dies geht aus einem Beschluss
des BVerwG vom 18. September 1987 (Az: 3 B 21/87) hervor, da
der Hauseigentümer der “Zustandsstörer” ist. |