Wandfarbe - Mietrecht A-Z

 
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Wandfarbe
Laut Mietvertrag war eine Mieterin zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Sie durfte zudem im Hinblick auf die vertragliche Regelung nur neutrale Anstriche verwenden. Dass diese Regelungen unwirksam sind, glaubte die Mieterin und rief daraufhin die Gerichte an. In letzter Instanz entschied dann der Bundesgerichtshof (BGH) dass die Klausel „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“ insgesamt nicht wirksam ist.

Dass sie die Farben ihrer Mietwohnung frei bestimmen kann, bestätigte das Gericht der Mieterin. Hinsichtlich der Gestaltung einer Mietwohnung dürfen Vermieter Mietern keine Vorschriften machen. Unwirksam sind mietvertragliche Regelungen, nach denen ein Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bestehenden Gestaltung der Wohnung abweichen darf. Denn Mieter werden dadurch unangemessen benachteiligt. Berücksichtigt hatten die Richter bei der Entscheidung die widerstreitenden Interessen. Denn auf der einen Seite muss ein Mieter seine Wohnung nach seinem eigenen Geschmack gestalten können, während auch die Berücksichtigung des Interesses des Vermieters an einer Weitervermietung die Kehrseite der Medaille ist (BGH Az. VIII ZR 224/07).

 

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