Wäschespinne
 
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Wäschespinne
Einem Garteneigentümer ist es grundsätzlich erlaubt, eine Wäschespinne in seinem Garten aufzustellen. So ist eine rein optische Störung durch die Wäschespinne hinzunehmen. Wenn es aber um eine Mietwohnung geht, muss der Mieter sowohl den Mietvertrag berücksichtigen als auch die Regeln der Eigentümergemeinschaft. Außerdem kommt es auch darauf an, ob es sich um ein Einfamilienhaus mit Garten oder um eine Wohnung mit Sondernutzungsrecht eines Gartens handelt.

 

 

Laut Vertrag zur Nutzung eines Einfamilienhauses gehört eine Nutzung des Gartens, in dem auch Wäsche getrocknet werden darf. Anders sieht es da bei einer Eigentümergemeinschaft in Wohnanlagen aus. In diesem Fall kann gesetzlich untersagt werden, verankerte Wäschespinnen oder sogar einbetonierte Wäschespinnen aufzustellen. Eine Zustimmung zur Aufstellung einer Wäschespinne muss hier sowohl der Wohnungseigentümer als auch ein jeder Mieter beantragen. Im Falle, dass nur ein unsichtbares Loch im Boden vorhanden ist und die Wäschespinne vor und nach dem Trocknen auf- und abmontiert wird, so muss dies von den anderen Wohnungseigentümern und Mietern hingenommen werden. ( Oberlandesgericht Zweibrücken, Aktenzeichen: 3 W 198/99).

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