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Wärmeversorgung
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Wärmeversorgung
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin.
Ursprünglich erfolgte die Wärmeversorgung des Mietobjekts
mit einer von der Klägerin betriebenen
Zentralheizungsanlage. Noch vor Abschluss des Mietvertrages
mit den Beklagten übertrug die Klägerin die Wärmeversorgung
einem Wärmecontractingunternehmen. Nach § 6 des
Mietvertrages waren die Mieter verpflichtet, die anteiligen
Kosten einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme
zu tragen. Die Klägerin hat Nachzahlungen von Heizungs- und
Warmwasserkosten für die Jahre 2000, 2001 und 2002
gerichtlich geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
In der Revisionsinstanz stritten die Parteien darum, ob die
von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungen
unberechtigt seien, weil sie mit der Beauftragung des im
Vergleich zu anderen Anbietern teuren
Wärmecontractingunternehmens gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.
Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall einen Verstoß
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verneint. Zwar ist der
Vermieter danach verpflichtet, bei Maßnahmen und
Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von dem Mieter
zu tragenden Kosten haben, auf ein angemessenes
Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Bei diesem Gebot der
Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters handelt es
sich aber um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters,
die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetzt. Daran
fehlte es hier, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien
bei Abschluss des Wärmeversorgungsvertrages noch nicht
bestand.
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnte auch
nicht damit begründet werden, dass der Vermieter nicht zu
einem günstigeren Anbieter gewechselt hatte, denn ein
solcher Wechsel war ihm aufgrund der langfristigen
Vertragsbindung für die im vorliegenden Rechtsstreit zu
beurteilenden Abrechnungszeiträume nicht möglich.
Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, AG Dresden -
144 C 7551/03 - Urteil vom 13. Juli 2005 ./. LG Dresden - 4
S 460/05 - Urteil vom 1. August 2006, Karlsruhe, den 28.
November 2007, Bundesgerichtshofs |
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