Vorwegabzug Betriebskostenabrechnung
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Ein Vermieter hatte eine Mietwohnung vermietet in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befanden. Er legte dem Mieter der Mietwohnung die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2005 bis 2007 vor. Insgesamt sollten 1.800 Euro nachgezahlt werden. Dabei hatte der Vermieter jedoch die Kosten für die Gewerberäume nicht vorweg abgezogen. Aus diesem Grund befand der Mieter die Abrechnung für formell unwirksam und unterließ die Nachzahlung. Daraufhin reicht der Vermieter Klage ein.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Betriebskostenabrechnung nicht als formell unwirksam eingestuft wird und gab damit dem Vermieter recht. Zur Wahrung der Formalität muss eine Betriebskostenabrechnung die Einnahmen und Ausgaben enthalten. Angegeben werden müssen zudem die Gesamtkosten, der Verteilerschüssel, der Anteil des Mieters sowie die Vorauszahlung des Mieters.

Der Vorwegabzug war also nicht notwendig. Der BGH entschied sogar, dass der Vorwegabzug auch dann nicht zwingend ist, wenn die Gewerberäume einen erheblichen Mehrbedarf erzeugen. In diesen Fällen liegt nur ein materieller Fehler vor, der einer einfachen Korrektur bedarf. Grundsätzlich darf der Vorwegabzug nicht vorweg abgezogen werden, da ansonsten die Gesamtkosten aus der Betriebskostenabrechnung nicht mehr zu erkennen sind.

 

 » Mietrecht A-Z