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Vorwegabzug Betriebskostenabrechnung |
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Ein Vermieter hatte eine Mietwohnung vermietet in einem Gebäude,
in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befanden. Er
legte dem Mieter der Mietwohnung die Betriebskostenabrechnung
der Jahre 2005 bis 2007 vor. Insgesamt sollten 1.800 Euro
nachgezahlt werden. Dabei hatte der Vermieter jedoch die Kosten
für die Gewerberäume nicht vorweg abgezogen. Aus diesem Grund
befand der Mieter die Abrechnung für formell unwirksam und
unterließ die Nachzahlung. Daraufhin reicht der Vermieter Klage
ein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die
Betriebskostenabrechnung nicht als formell unwirksam eingestuft
wird und gab damit dem Vermieter recht. Zur Wahrung der
Formalität muss eine Betriebskostenabrechnung die Einnahmen und
Ausgaben enthalten. Angegeben werden müssen zudem die
Gesamtkosten, der Verteilerschüssel, der Anteil des Mieters
sowie die Vorauszahlung des Mieters.
Der Vorwegabzug war also nicht notwendig. Der BGH entschied
sogar, dass der Vorwegabzug auch dann nicht zwingend ist, wenn
die Gewerberäume einen erheblichen Mehrbedarf erzeugen. In
diesen Fällen liegt nur ein materieller Fehler vor, der einer
einfachen Korrektur bedarf. Grundsätzlich darf der Vorwegabzug
nicht vorweg abgezogen werden, da ansonsten die Gesamtkosten aus
der Betriebskostenabrechnung nicht mehr zu erkennen sind.
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