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Vorkaufsrecht
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Vorkaufsrecht
Sofern sich ein Vermieter dazu entschließt, aus einer
Mietwohnung eine Eigentumswohnung zu machen, so hat der
bisherige Mieter per Gesetz ein automatisches Vorkaufsrecht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn eine bereits als
Eigentumswohnung deklarierte Wohnung bisher vermietet wurde
und zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt verkauft wird.
Das Vorkaufsrecht sichert dem Mieter die Möglichkeit zu, die
Wohnung zu denselben Konditionen als Käufer aufzutreten, wie
dies ein beliebiger Dritter tun würde. Der Mieter muss dem
Vermieter also mindestens den Kaufpreis zahlen, den er bei
einem anderweitigen Verkauf erhalten würde.
Über die Art und den Umfang dieser Konditionen gibt der
bereits vorhandene und abgeschlossene Kaufvertrag zwischen
dem Vermieter und dem Drittinteressenten Auskunft. Denn nur
wenn ein Kaufvertrag bereits unterschrieben ist, kann das
Vorkaufsrecht angewendet werden. Ansonsten steht es dem
Vermieter natürlich frei, seinem Mieter ein unverbindliches
Angebot für den Kauf der Wohnung zu unterbreiten.
Für die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts bedarf es der
Schriftform, nicht jedoch der notariellen Beurkundung.
Schadensersatzforderungen von um das Vorkaufsrecht
gebrachten Mietern können auf Vermieter zukommen, wenn der
Kaufvertrag mit einem Dritten ohne deren Wissen
abgeschlossen wurde und der neue Eigentümer bereits im
Grundbuch eingetragen wurde. Ein solcher Eintrag kann leider
nicht mehr revidiert werden. Das Vorkaufsrecht kann von
Mietern nicht in Anspruch genommen werden, wenn anstatt
einzelner Wohnungen das komplette Haus verkauft werden soll,
in dem sich die Mietwohnungen befinden.
Die Frist für das Vorkaufsrecht beträgt in der Regel zwei
Monate, bei Sozialwohnungen oder ähnlichen Einrichtungen ein
halbes Jahr. |
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Vorkaufsrecht
Hat ein Käufer ein Vorkaufsrecht vertraglich erworben und
ist dies notariell beglaubigt, hat dieser das Recht in einen
Kaufvertrag einzutreten, auch wenn eine Immobilie o. ä.
bereits an einen dritten veräußert wurde. Der Vorkäufer ist
hierbei dazu verpflichtet alle vertraglichen Bedingungen
ohne Nachverhandlungen anzunehmen und zu erfüllen. Ein
Vorkaufsrecht bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer die
Immobilie nicht als einziges oder gar als erstes dem
Vorkäufer anbieten muss. Möchte der Vorkäufer in einen
Kaufvertrag eintreten ist dessen einseitige Willenserklärung
vor einem Notar ausreichend.
Ist das Vorkaufsrecht ein Teil eines Mietvertrages, so ist
dieser nach BGB in gesamter Form von notariell beglaubigen
zu lassen. Wird ein solcher Mietvertrag nicht notariell
beglaubigt, ist er im Zweifelsfall vollständig nichtig. (§§
139, 125 BGB / BGH DWW 94,283 / Oberlandesgericht
Düsseldorf, Urteil 25.03.2003 WM 3/2005 S. 194)
Als „Dingliches Recht“ kann das Vorkaufsrecht in ein
Grundbuch eingetragen werden, damit das Recht auf eine
Immobilie abgesichert und für jeden offenkundig ist. Dieses
Vorkaufsrecht gilt dann gegenüber jedem Dritten, wobei
Zwangsversteigerungen allerdings eine Ausnahme bilden.
Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt,
hat ein Mieter automatisch das Vorkaufsrecht, wobei es egal
ist ob es sich bei der Immobilie um Privatbesitz oder um
öffentlichen Besitz handelt.
Zum Teil werden Vorkaufsrechte gesetzlich angeordnet, so hat
z. B. eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht auf alle zum Verkauf
stehenden Grundstücke innerhalb ihrer Gemarkung. |
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