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Vorauszahlungen: Urteile |
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Vorauszahlung: Urteile zur Vorauszahlung
Der Vermieter darf einen Mieter nicht ohne Weiteres von der
Versorgung mit Wasser und Heizmitteln ausgrenzen, nur weil
dieser mit der Begleichung der laufenden Betriebskosten
etwas im Rückstand ist (LG Göttingen).
Ein Vermieter, der gewerbsmäßig handelt und sich mit seinem
Mieter auf eine Vorauszahlung der Betriebskosten einigt, die
die bisher im Mietvertrag verankerte Pauschale ersetzen
soll, schließt ein sogenanntes Haustürgeschäft ab. Daher
muss gegenüber dem Mieter auch eine Widerrufsbelehrung
erfolgen, da der Mieter die Vereinbarung andernfalls auch
noch nach Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten
widerrufen kann (AG Löbau).
Ein Mietinteressent hat Anspruch darauf, dass ihm der
potenziell zukünftige Vermieter eine annähernd korrekte
Betriebskosten-vorauszahlung nennt. Wird diese vom Vermieter
wissentlich viel zu gering angesetzt, so entfällt die
spätere Nachzahlungspflicht des Mieters vollständig (AG
Hannover).
Monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten sind vom
Mieter sind vom Mieter nur zu zahlen, wenn darauf im
Mietvertrag ausdrücklich hingewiesen wird (AG Daun). |
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