Vorauszahlungen: Urteile
 
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Vorauszahlung: Urteile zur Vorauszahlung
Der Vermieter darf einen Mieter nicht ohne Weiteres von der Versorgung mit Wasser und Heizmitteln ausgrenzen, nur weil dieser mit der Begleichung der laufenden Betriebskosten etwas im Rückstand ist (LG Göttingen).

Ein Vermieter, der gewerbsmäßig handelt und sich mit seinem Mieter auf eine Vorauszahlung der Betriebskosten einigt, die die bisher im Mietvertrag verankerte Pauschale ersetzen soll, schließt ein sogenanntes Haustürgeschäft ab. Daher muss gegenüber dem Mieter auch eine Widerrufsbelehrung erfolgen, da der Mieter die Vereinbarung andernfalls auch noch nach Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten widerrufen kann (AG Löbau).

Ein Mietinteressent hat Anspruch darauf, dass ihm der potenziell zukünftige Vermieter eine annähernd korrekte Betriebskosten-vorauszahlung nennt. Wird diese vom Vermieter wissentlich viel zu gering angesetzt, so entfällt die spätere Nachzahlungspflicht des Mieters vollständig (AG Hannover).

Monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten sind vom Mieter sind vom Mieter nur zu zahlen, wenn darauf im Mietvertrag ausdrücklich hingewiesen wird (AG Daun).

 

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