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Verweigerung der Einsicht in Belege verhilft Mietern zu
Anspruch auf Rückzahlung
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Das Landgericht in Landau
entschied im Januar 2010, dass ein Mieter von seinem
Vermieter die vollständige Rückzahlung von Vorauszahlungen
verlangen kann, wenn der Vermieter die Einsicht in Belege
verweigert. Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses
stritten der Vermieter und sein Mieter gerichtlich über die
Rückzahlung von Vorauszahlungen für die Nebenkosten. Dem
Mieter ging die Jahresabrechnung 2006 nachweislich im Januar
2008. Ihr waren keine Belegkopien beigefügt, was der Mieter
vor Gericht als nicht ausreichend rügte.
Der Vermieter allerdings war
der Meinung, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Zudem behauptete der Vermieter, dass er durch einen
einfachen Brief und dem Beifügen von Belegen die
Nebenkostenabrechnung für 2006 bereits im Oktober 2007 dem
Mieter zugeschickt hatte. Den Zugang dieses Schreibens
konnte der Vermieter nicht nachweisen. Daher verschickte er
im November 2007 die Abrechnung per Einschreiben/Rückschein
erneut. Der Mieter hatte das Einschreiben jedoch nicht
abgeholt. In diesem Fall entschied das Gericht zu Gunsten
des Mieters.
Es konnte dem Mieter der Zugang
des nicht abgeholten Einschreibens nicht unterstellt werden.
Weil der Mieter das Einschreiben nicht abholte, wurde es zum
Vermieter zurückgesandt - damit ist es dem Mieter nicht
zugestellt worden und somit waren dem Mieter die Belege
nicht zugegangen. Wenn der Mieter keine Belegeinsicht hat,
hat er einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung von
Vorauszahlungen von Nebenkosten. Grundsätzlich muss die
Abrechnung der Betriebskosten vollständig und richtig sein.
Unter einer vollständigen Abrechnung versteht man auch die
Vorlage von Belegen. Der Mieter kann nur durch die
entsprechenden Belege überprüfen, ob die Abrechnung
inhaltlich richtig ist (LG Landau/Pfalz, Urteil v. 11.01.10,
Az. 1 S 68/09). |
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