Verweigerung der Einsicht in Belege verhilft Mietern zu Anspruch auf Rückzahlung

 
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Das Landgericht in Landau entschied im Januar 2010, dass ein Mieter von seinem Vermieter die vollständige Rückzahlung von Vorauszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter die Einsicht in Belege verweigert. Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses stritten der Vermieter und sein Mieter gerichtlich über die Rückzahlung von Vorauszahlungen für die Nebenkosten. Dem Mieter ging die Jahresabrechnung 2006 nachweislich im Januar 2008. Ihr waren keine Belegkopien beigefügt, was der Mieter vor Gericht als nicht ausreichend rügte.

Der Vermieter allerdings war der Meinung, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat. Zudem behauptete der Vermieter, dass er durch einen einfachen Brief und dem Beifügen von Belegen die Nebenkostenabrechnung für 2006 bereits im Oktober 2007 dem Mieter zugeschickt hatte. Den Zugang dieses Schreibens konnte der Vermieter nicht nachweisen. Daher verschickte er im November 2007 die Abrechnung per Einschreiben/Rückschein erneut. Der Mieter hatte das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. In diesem Fall entschied das Gericht zu Gunsten des Mieters.

Es konnte dem Mieter der Zugang des nicht abgeholten Einschreibens nicht unterstellt werden. Weil der Mieter das Einschreiben nicht abholte, wurde es zum Vermieter zurückgesandt - damit ist es dem Mieter nicht zugestellt worden und somit waren dem Mieter die Belege nicht zugegangen. Wenn der Mieter keine Belegeinsicht hat, hat er einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung von Vorauszahlungen von Nebenkosten. Grundsätzlich muss die Abrechnung der Betriebskosten vollständig und richtig sein. Unter einer vollständigen Abrechnung versteht man auch die Vorlage von Belegen. Der Mieter kann nur durch die entsprechenden Belege überprüfen, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist (LG Landau/Pfalz, Urteil v. 11.01.10, Az. 1 S 68/09).

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