Vorauszahlung der Nebenkosten: Gewerblicher Mieter kann Erstattung verlangen

 
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Das Kammergericht in Berlin musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein im Jahre 1997 abgeschlossenes gewerbliches Mietverhältnis im Sommer 2007 endete. Während des Mietverhältnisses hatte der Mieter seine Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, während der Vermieter aber keine Nebenkostenabrechnungen erstellt hat. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Mieter die Nebenkostenabrechnungen ein. Der Vermieter hingegen berief sich auf Verjährung und Verwirkung des Anspruchs. Daher klagte der Mieter die Rückzahlung seiner gesamten Vorschusszahlungen i.H.v. 58.500 € ein.

Das Berliner Kammergericht entschied in diesem Fall zu Gunsten des Mieters. Es sah bestätigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bezug auf Wohnraummietverhältnisse auch für gewerbliche Mietverhältnisse gilt. Mieter beider Arten von Mietraum können bei Beendigung eines Mietverhältnisses auf die Rückerstattung der Nebenkosten klagen, sofern der Vermieter die Abrechnungen nicht innerhalb der Frist von einem Jahr erstellt hat. Damit war der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist nach dem § 195 BGB begann hier erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnungsfrist abgelaufen war. Der Rückforderungsanspruch hingegen war erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses fällig geworden (KG Berlin, Urteil v. 22.03.10, Az. 8 U 142/09).

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