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Vorauszahlung der Nebenkosten: Gewerblicher Mieter kann
Erstattung verlangen
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Das Kammergericht in Berlin
musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein im
Jahre 1997 abgeschlossenes gewerbliches Mietverhältnis im
Sommer 2007 endete. Während des Mietverhältnisses hatte der
Mieter seine Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, während
der Vermieter aber keine Nebenkostenabrechnungen erstellt
hat. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses forderte der
Mieter die Nebenkostenabrechnungen ein. Der Vermieter
hingegen berief sich auf Verjährung und Verwirkung des
Anspruchs. Daher klagte der Mieter die Rückzahlung seiner
gesamten Vorschusszahlungen i.H.v. 58.500 € ein.
Das Berliner Kammergericht
entschied in diesem Fall zu Gunsten des Mieters. Es sah
bestätigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) im Bezug auf Wohnraummietverhältnisse auch für
gewerbliche Mietverhältnisse gilt. Mieter beider Arten von
Mietraum können bei Beendigung eines Mietverhältnisses auf
die Rückerstattung der Nebenkosten klagen, sofern der
Vermieter die Abrechnungen nicht innerhalb der Frist von
einem Jahr erstellt hat. Damit war der geltend gemachte
Anspruch auch nicht verjährt, denn die dreijährige
Verjährungsfrist nach dem § 195 BGB begann hier erst mit
Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnungsfrist abgelaufen
war. Der Rückforderungsanspruch hingegen war erst nach der
Beendigung des Mietverhältnisses fällig geworden (KG Berlin,
Urteil v. 22.03.10, Az. 8 U 142/09). |
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