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Videokamera: Selbstjustiz
verboten
Fremdes Eigentum darf auf keinen Fall zerstört werden, auch
wenn es sich, wie in diesem Fall, um eine rechtswidrig
installierte Videokamera handelt. Auf der Basis dieses
Urteils musste ein Wohnungseigentümer einem Nachbar die
Reparaturkosten für eine von ihm mutwillig beschädigte
Kamera ersetzen, die vom Nachbar in der Tiefgarage einer
Eigentumswohnanlage installiert wurde.
Der Nachbar sah sich zur Überwachung dieser
Gemeinschaftsfläche gezwungen und berechtigt, nachdem ihm
wiederholt Gegenstände entwendet oder demoliert wurden.
Nachdem die Kamera dann von einem bis heute unbekannten
Täter zerstört wurde, ließ der Kläger die Videokamera
reparieren und montierte in der Zwischenzeit ein zweites
Exemplar in der Tiefgarage. Zwei Jahre nach der ersten
Sachbeschädigung wurde auch die zweite Kamera Opfer eines
gewalttätigen Übergriffs, wobei der Täter dieses Mal
ausfindig gemacht werden konnte.
Ein Miteigentümer, der ebenfalls in der Eigentumswohnanlage
lebte, bekante sich zu der zweiten Sachbeschädigung und
verwies dabei auf die widerrechtliche Montage der
Videokamera. Daher sei er der Meinung gewesen das Problem im
Wege der Selbstjustiz lösen zu dürfen, was die Richter
natürlich völlig anders sahen. Das LG München verurteilte
den Beklagten zum Schadensersatz für die zweite Videokamera,
erließen ihm jedoch, die vom Kläger ebenfalls
eingeforderten, Reparaturkosten für die erste Kamera sowie
die Montagekosten für die zweite Kamera.
Zur Begründung führten die
Richter aus, dass die erste Sachbeschädigung dem Beklagten
nicht nachgewiesen werden könne, im Falle der Montagekosten
sei es fraglich, in welchem Umfang eine Kostenübernahme für
die widerrechtliche Montage einer Videokamera überhaupt
geltend gemacht werden kann (Landgericht München I,
Beschluss v. 22.12.2006, 13 S 12178/06). |