Verzug - Mietrecht A-Z
 
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Verzug
Mieter können in Zahlungsverzug kommen, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht pünktlich oder in der geforderten Höhe nachkommen können oder wollen. Vom Leistungsverzug ist beispielsweise die Rede, wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist veranlasst. Beide Arten von Verzug treten erst nach vorheriger Mahnung der dazu berechtigten Vertragspartei ein.

Mietmängel, die nicht schon beim Einzug bekannt waren und die vom Mieter nicht schuldhaft verursacht wurden, dürfen von diesem erst selbst bearbeitet werden, wenn der Vermieter im Leistungsverzug ist. Dies ist der Fall, wenn der Mangel nach Setzen einer angemessenen, vom jeweiligen Mangel abhängigen Nachfrist vom Vermieter weiterhin nicht beseitigt wird. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels dann selbst veranlassen und muss eine verspätet angebotene Mängelbeseitigung außerhalb der Nachfrist seitens des Vermieters nicht mehr annehmen. Stattdessen ist der Mieter zur Schadensersatzforderung berechtigt.

Diese kann nicht nur die direkten Kosten für die Mängelbeseitigung beinhalten, sondern auch möglicherweise entstandene Kosten bzw. Schäden die aufgrund des nicht fristgerecht beseitigten Mangels entstanden sind. Wenn der Mieter sich hingegen im Zahlungsverzug befindet, kann der Vermieter unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Dies hängt von der Höhe der Mietschulden ab. Eine verfrühte, eigenständig beauftragte Mängelbeseitigung durch den Mieter kann dazu führen, dass er die Kosten dafür selbst tragen muss.

 

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