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Verzug
Mieter können in Zahlungsverzug kommen, wenn sie ihren
Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht pünktlich
oder in der geforderten Höhe nachkommen können oder wollen.
Vom Leistungsverzug ist beispielsweise die Rede, wenn der
Vermieter die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist veranlasst. Beide Arten von Verzug treten
erst nach vorheriger Mahnung der dazu berechtigten
Vertragspartei ein.
Mietmängel, die nicht schon beim Einzug bekannt waren und
die vom Mieter nicht schuldhaft verursacht wurden, dürfen
von diesem erst selbst bearbeitet werden, wenn der Vermieter
im Leistungsverzug ist. Dies ist der Fall, wenn der Mangel
nach Setzen einer angemessenen, vom jeweiligen Mangel
abhängigen Nachfrist vom Vermieter weiterhin nicht beseitigt
wird. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels dann
selbst veranlassen und muss eine verspätet angebotene
Mängelbeseitigung außerhalb der Nachfrist seitens des
Vermieters nicht mehr annehmen. Stattdessen ist der Mieter
zur Schadensersatzforderung berechtigt.
Diese kann nicht nur die
direkten Kosten für die Mängelbeseitigung beinhalten,
sondern auch möglicherweise entstandene Kosten bzw. Schäden
die aufgrund des nicht fristgerecht beseitigten Mangels
entstanden sind. Wenn der Mieter sich hingegen im
Zahlungsverzug befindet, kann der Vermieter unter Umständen
zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Dies hängt von der
Höhe der Mietschulden ab. Eine verfrühte, eigenständig
beauftragte Mängelbeseitigung durch den Mieter kann dazu
führen, dass er die Kosten dafür selbst tragen muss. |
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