|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Verwirkung
- Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Verwirkung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche aus einem
Mietverhältnis verwirkt werden, auch wenn die jeweils
gültige Verjährungsfrist noch läuft. Dies kann der Fall
sein, wenn ein Anspruch nach längerer Nichtgeltendmachung
plötzlich aus Gründen wieder angemeldet wird, der mit Treu
und Glauben nicht vereinbar ist.
Die Gerichte nehmen eine eventuelle Verwirkung von Amts
wegen, also automatisch, zur Kenntnis, ohne dass diese von
einer der Streitparteien geltend gemacht werden müsste.
Damit unterscheidet sie sich grundsätzlich von der
Verjährung, bei der der Anspruch von der berechtigten Partei
immer wieder neu angemeldet werden muss.
Übertragen auf das Mietrecht bedeutet dies z.B. dass ein
Vermieter, der dem Mieter die zuvor hinterlegte Kaution nach
dem Auszug wieder ausgezahlt hat, danach keine weiteren
Forderungen mehr stellen kann. Der Mieter konnte durch diese
Handlung davon ausgehen, dass er allen
Zahlungsverpflichtungen pünktlich und in vollem Umfang
nachgekommen ist.
Im Gegenzug konnte ein Mieter bisher einen
Mietminderungsanspruch bereits dadurch verwirken, dass er
einen Mangel zwar seinem Vermieter angezeigt, die Miete aber
gleichzeitig über einen längeren Zeitraum von mehreren
Monaten kommentarlos in voller Höhe überwiesen hat.
Die Reform des Mietrechts knüpft nun an die Verwirkung eines
Anspruchs des Mieters, einen ausdrücklichen bzw.
stillschweigenden Verzicht auf Mietminderung oder einen
Verstoß des Mieters gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
|
|
|
|
|
|
|