Verwirkung - Mietrecht A-Z
 
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Verwirkung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche aus einem Mietverhältnis verwirkt werden, auch wenn die jeweils gültige Verjährungsfrist noch läuft. Dies kann der Fall sein, wenn ein Anspruch nach längerer Nichtgeltendmachung plötzlich aus Gründen wieder angemeldet wird, der mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist.

Die Gerichte nehmen eine eventuelle Verwirkung von Amts wegen, also automatisch, zur Kenntnis, ohne dass diese von einer der Streitparteien geltend gemacht werden müsste. Damit unterscheidet sie sich grundsätzlich von der Verjährung, bei der der Anspruch von der berechtigten Partei immer wieder neu angemeldet werden muss.

Übertragen auf das Mietrecht bedeutet dies z.B. dass ein Vermieter, der dem Mieter die zuvor hinterlegte Kaution nach dem Auszug wieder ausgezahlt hat, danach keine weiteren Forderungen mehr stellen kann. Der Mieter konnte durch diese Handlung davon ausgehen, dass er allen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und in vollem Umfang nachgekommen ist.

Im Gegenzug konnte ein Mieter bisher einen Mietminderungsanspruch bereits dadurch verwirken, dass er einen Mangel zwar seinem Vermieter angezeigt, die Miete aber gleichzeitig über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten kommentarlos in voller Höhe überwiesen hat.
Die Reform des Mietrechts knüpft nun an die Verwirkung eines Anspruchs des Mieters, einen ausdrücklichen bzw. stillschweigenden Verzicht auf Mietminderung oder einen Verstoß des Mieters gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

 

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