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Verwalterhaftung bei unwirksamer
Schönheitsreparaturenklausel
Beauftragt ein Vermieter einen Verwalter gegen Entgelt unter
anderem mit der Vermietung seiner Wohnungen, so haftet der
Verwalter für den Schaden, dem der Vermieter dadurch
entsteht, dass der vom Verwalter verwendete Mietvertrag eine
unwirksame Schönheitsreparaturenklausel enthält und der
Mieter deshalb Schönheitsreparaturen nicht vornehmen muss.
Den Verwalter treffe die Pflicht, bei der Ausgestaltung von
Mietverträgen solche Klauseln zu wählen, die für den
Vermieter größtmögliche Sicherheit bieten, so das LG Berlin.
Hält ein Verwalter eine verwendete Klausel für kritisch,
muss er den Vermieter hierüber informieren. Der Vermieter
kann dann entscheiden, ob er die Klausel ungeprüft oder ggf.
durch einen Rechtsanwalt geprüft verwenden bzw. nicht
verwenden will. Der Verwalter ist weder verpflichtet, eine
solche Rechtsberatung selbst vorzunehmen, noch wäre dies
nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässig. Allerdings muss von
ihm Kenntnis der aktuellen Rechtslage erwartet werden, die
er sich durch aktuelle Zeitschriften etc. zu verschaffen
hat. Zum Verhängnis ist dem Verwalter im vorliegenden Fall
insbesondere geworden, dass er einen Vertragstext gewählt
hat, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
mehr der aktuellsten Rechtsprechung entsprach.
Autor: Susanne Tank - Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 29.
Februar 2008, 53 S 145/07, WuM 2008, 280 |