Vertragswidrige Hundehaltung: fristlose Kündigung wegen Hundekot ist gerechtfertigt

 
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Das Amtsgericht in Steinfurt entschied, dass Hundekot im Gemeinschaftsgarten eine wesentliche Beeinträchtigung der Mieter darstellt. In ihrer Mietwohnung hielt eine Mieterin einen mittelgroßen Mischlingshund. Bereits beim Abschluss des Mietvertrages hatte sie ihren neuen Vermieter darauf hingewiesen. Dieser hatte keine Einwände gegen die Hundehaltung. Später änderte sich dies jedoch, da die Mieterin nach ihrem Einzug den Hund regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten führte. Dieser verrichtete hier seine Notdurft.

Daraufhin erhielt die Mieterin vom Vermieter eine Abmahnung. Diese beinhaltete die Auflage, den Hundekot vom Gemeinschaftsrasen zu entfernen. Zudem kündigte der Vermieter in der Abmahnung an, dass er die Hundehaltung untersagen ggf. auch von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würde, sollten die Beanstandungen nicht rechtzeitig beseitigt würden. Die Mieterin kam der Aufforderung nicht nach, sodass der Vermieter die bis dahin geduldete Hundehaltung untersagte. Auch dem kam die Mieterin nicht nach, sodass der Vermieter das Mietverhältnis kündigte.

Nach Entscheidung des Amtsgerichts in Steinfurt war der Vermieter im Recht. Das Gericht befand, dass es für den Vermieter unzumutbar ein, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung nach den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB seine erfüllt. Die übrigen Mieter seien durch den Hund der Mieterin und den andauernden, stark geruchsbelästigenden Hundekot im Gemeinschaftsgarten wesentlich beeinträchtigt (AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az. 4 C 171/08).

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