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Das Amtsgericht in Steinfurt
entschied, dass Hundekot im Gemeinschaftsgarten eine
wesentliche Beeinträchtigung der Mieter darstellt. In ihrer
Mietwohnung hielt eine Mieterin einen mittelgroßen
Mischlingshund. Bereits beim Abschluss des Mietvertrages
hatte sie ihren neuen Vermieter darauf hingewiesen. Dieser
hatte keine Einwände gegen die Hundehaltung. Später änderte
sich dies jedoch, da die Mieterin nach ihrem Einzug den Hund
regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten führte.
Dieser verrichtete hier seine Notdurft.
Daraufhin erhielt die Mieterin
vom Vermieter eine Abmahnung. Diese beinhaltete die Auflage,
den Hundekot vom Gemeinschaftsrasen zu entfernen. Zudem
kündigte der Vermieter in der Abmahnung an, dass er die
Hundehaltung untersagen ggf. auch von seinem Kündigungsrecht
Gebrauch machen würde, sollten die Beanstandungen nicht
rechtzeitig beseitigt würden. Die Mieterin kam der
Aufforderung nicht nach, sodass der Vermieter die bis dahin
geduldete Hundehaltung untersagte. Auch dem kam die Mieterin
nicht nach, sodass der Vermieter das Mietverhältnis
kündigte.
Nach Entscheidung des
Amtsgerichts in Steinfurt war der Vermieter im Recht. Das
Gericht befand, dass es für den Vermieter unzumutbar ein,
das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Sämtliche
Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung nach
den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB seine erfüllt. Die übrigen
Mieter seien durch den Hund der Mieterin und den
andauernden, stark geruchsbelästigenden Hundekot im
Gemeinschaftsgarten wesentlich beeinträchtigt (AG Steinfurt,
Urteil vom 10.03.2009, Az. 4 C 171/08). |