Vertragsform: Schriftform Mietvertrag
 
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Vertragsform: Schriftform bei längerfristigen Mietverträgen erforderlich
Wie der BGH und das Oberlandesgericht Düsseldorf in übereinstimmenden Urteilen festgelegt haben, ist für Mietverträge mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten die Schriftform unerlässlich. Eine niedriger gestellte Form als die Schriftform führt dabei aber nicht zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, sie führt lediglich zu einer unbestimmten Laufzeit des Vertrags. Im Übrigen reicht es aus, wenn nur eine Fertigung des Mietvertrags von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird, auch wenn tatsächlich mehrere Ausführungen bzw. Kopien vorhanden sind. Mietverträge mit Anlagen werden nur als schriftlich abgeschlossen anerkannt, wenn die Formulierung der Anlagen keinerlei Zweifel am richtigen Verständnis offen lassen.

 

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