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Unzulässige Vertragsabschlussgebühr
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Eine Mieterin hatte 2006 ein
weiteres Mietverhältnis mit einer großen
Wohnungsgesellschaft abgeschlossen nachdem sie ihre alte
Wohnung gekündigt hatte. Die Klausel über eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 130 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer im neuen Mietvertrag hielt die Mieterin für
rechtswidrig. Sie zahlte nicht. Das Landgericht Hamburg
entschied zugunsten der Mieterin. Die Klausel war in allen
neuen Mietverträgen der Wohnungsgesellschaft zu finden. Aus
diesem Grund handelt es sich bei der Klausel um allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Durch die Anwendung der Klausel
wird ein Mieter unangemessen benachteiligt. In § 535 Abs. 1
S. 3 BGB legt der Gesetzgeber fest, dass alle Kosten die dem
Vermieter entstehen in der Miete einzukalkulieren sind. Bei
den Kosten handelt es sich ohne hin nicht um umlagefähige
Kosten gemäß der Betriebeskostenverordnung. Die
Betriebskostenverordnung besagt, dass Verwaltungskosten
nicht auf den Mieter umzulegen sind, da es sich nicht um
Betriebskosten handelt. (LG Hamburg, Urteil v. 05.03.2009,
Az. 307 S 144/08). |
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