Unzulässige Vertragsabschlussgebühr

 
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Eine Mieterin hatte 2006 ein weiteres Mietverhältnis mit einer großen Wohnungsgesellschaft abgeschlossen nachdem sie ihre alte Wohnung gekündigt hatte. Die Klausel über eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 130 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer im neuen Mietvertrag hielt die Mieterin für rechtswidrig. Sie zahlte nicht. Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten der Mieterin. Die Klausel war in allen neuen Mietverträgen der Wohnungsgesellschaft zu finden. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Klausel um allgemeine Geschäftsbedingungen.

Durch die Anwendung der Klausel wird ein Mieter unangemessen benachteiligt. In § 535 Abs. 1 S. 3 BGB legt der Gesetzgeber fest, dass alle Kosten die dem Vermieter entstehen in der Miete einzukalkulieren sind. Bei den Kosten handelt es sich ohne hin nicht um umlagefähige Kosten gemäß der Betriebeskostenverordnung. Die Betriebskostenverordnung besagt, dass Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umzulegen sind, da es sich nicht um Betriebskosten handelt. (LG Hamburg, Urteil v. 05.03.2009, Az. 307 S 144/08).

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