Verteilerschlüssel: Urteile
 
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Verteilerschlüssel: Urteile zum Verteilerschlüssel
Die Betriebskosten können wahlweise auf Basis der Wohnflächen der einzelnen Mietwohnungen oder aber der darin wohnenden Personen abgerechnet werden. Auch wenn beide Vorgehensweisen ihr Für und Wider haben, werden beide von den Gerichten anerkannt (OLG Hamm).

Sollte der Vermieter nach Treu und Glauben zu der Erkenntnis gelangen, dass der bisherige Verteilerschlüssel eine oder mehrere Mietparteien unverhältnismäßig benachteiligt, so ist der Verteilerschlüssel zu ändern. Nur die Tatsache, dass ein vermeintlich ungerecht behandelter Mieter die Hälfte der Nebenkosten einsparen könnte, reicht für eine verpflichtende Änderung des Verteilerschlüssels jedoch nicht aus (LG Aachen).

Der per Vertrag festgelegte Verteilerschlüssel kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien, also Vermieter und alle Mieter, geändert werden. Der Vermieter kann dies weder von sich aus machen, noch können die Mieter eine Änderung per Mehrheitsbeschluss herbeiführen (LG Wiesbaden).

Eine einseitige Änderung des Verteilerschlüssels durch den Vermieter darf z.B. nach der Installation von Wasseruhren erfolgen, da diese anerkanntermaßen eine exakte und verbrauchsabhängige Aufschlüsselung des Wasserverbrauchs in den jeweiligen Wohnungen ermöglichen (AG Warendorf).

Ähnlich sieht es bei allen weiteren Änderungen aus, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Nebenkosten ermöglichen, die zuvor nicht gegeben war. So darf die Einführung eines Scanner-Systems auf Mülltonnen, mit dessen Hilfe jede Leerung registriert werden kann, ebenfalls eine Änderung des Verteilerschlüssels zur Folge haben (AG Moers).

 

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