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Verteilerschlüssel: Urteile |
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Verteilerschlüssel: Urteile zum Verteilerschlüssel
Die Betriebskosten können wahlweise auf Basis der
Wohnflächen der einzelnen Mietwohnungen oder aber der darin
wohnenden Personen abgerechnet werden. Auch wenn beide
Vorgehensweisen ihr Für und Wider haben, werden beide von
den Gerichten anerkannt (OLG Hamm).
Sollte der Vermieter nach Treu und Glauben zu der Erkenntnis
gelangen, dass der bisherige Verteilerschlüssel eine oder
mehrere Mietparteien unverhältnismäßig benachteiligt, so ist
der Verteilerschlüssel zu ändern. Nur die Tatsache, dass ein
vermeintlich ungerecht behandelter Mieter die Hälfte der
Nebenkosten einsparen könnte, reicht für eine verpflichtende
Änderung des Verteilerschlüssels jedoch nicht aus (LG
Aachen).
Der per Vertrag festgelegte Verteilerschlüssel kann nur mit
Zustimmung aller Vertragsparteien, also Vermieter und alle
Mieter, geändert werden. Der Vermieter kann dies weder von
sich aus machen, noch können die Mieter eine Änderung per
Mehrheitsbeschluss herbeiführen (LG Wiesbaden).
Eine einseitige Änderung des Verteilerschlüssels durch den
Vermieter darf z.B. nach der Installation von Wasseruhren
erfolgen, da diese anerkanntermaßen eine exakte und
verbrauchsabhängige Aufschlüsselung des Wasserverbrauchs in
den jeweiligen Wohnungen ermöglichen (AG Warendorf).
Ähnlich sieht es bei allen weiteren Änderungen aus, die eine
verbrauchsabhängige Abrechnung der Nebenkosten ermöglichen,
die zuvor nicht gegeben war. So darf die Einführung eines
Scanner-Systems auf Mülltonnen, mit dessen Hilfe jede
Leerung registriert werden kann, ebenfalls eine Änderung des
Verteilerschlüssels zur Folge haben (AG Moers). |
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