Verspätete Räumung: Nutzungsentschädigung
 
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Verspätete Räumung: Nutzungsentschädigung nach Auszug
Der Vermieter kann von seinem Mieter keine Nutzungsentschädigung mehr verlangen, wenn dieser ausgezogen ist und die Wohnung damit dem Eigentümer zurückgegeben hat. Die Nutzungsentschädigung kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Vermieter die Nutzung der Wohnung vom Mieter schuldhaft verwehrt wird.

Nach dem Auszug des Mieters muss dieses Verschulden vom Vermieter nachgewiesen werden. Hierzu muss der Vermieter beispielsweise den Beweis erbringen, dass der Mieter nicht fristgerecht ausgezogen ist und die Wohnung deshalb nicht an einen neuen Mieter weitergegeben werden konnte (BGH, Urteil v. 05.10.2005, Az. VIII ZR 57/05).

 

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