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Mietrecht A-Z- Versorgungssperre |
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Versorgungssperre – BGH gibt Vermieter Recht
Der BGH hat aktuell erstmals entschieden, unter
welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des
Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom
und Wasser einstellen darf. In dem zugrunde liegenden Fall
kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs. Er drohte dem Mieter mehrfach an, die
Versorgung mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen erhob
der Mieter vorbeugende Unterlassungsklage. Die Karlsruher
Richter sahen in der Einstellung der Versorgungsleistungen
keine verbotene Eigenmacht. Ein Anspruch des Mieters auf
Fortsetzung von Versorgungsleistungen könne sich nur aus dem
Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des
Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus
sog. nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die
Pflicht zur weiteren Belieferung sei jedenfalls dann
erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte
und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe. |
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Der BGH hat
entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur nunmehr klargestellt, dass allein
der Besitz an den Mieträumen kein Recht auf eine fortgesetzte
Belieferung mit Versorgungsleistungen verleiht. Jedenfalls dann,
wenn der Mieter die Versorgungsleistungen nach
Vertragsbeendigung nicht zahlt, soll der Vermieter zur
Einstellung der Versorgung berechtigt sein. |
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