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Versicherungsleistungen
Die Schäden, die durch einen Wohnungsbrand am Gebäude
entstehen, werden von der Gebäudefeuerversicherung des
Vermieters getragen. Dies ist allerdings nur dann der Fall,
wenn der Mieter den Brand nicht groß fahrlässig oder
vorsätzlich herbeigeführt hat. Wurden die
Versicherungsprämien für diese Versicherung auf den Mieter
abgewälzt, dann besteht für den Vermieter die Pflicht, die
bestehenden Versicherung auf für die Regulierung der Schäden
in Anspruch zu nehmen, so der Bundesgerichtshof in einem
Urteil vom 3. November 2004 (VII ZR 28/04). Verletzt der
Vermieter diese Pflicht und wickelt den Schaden nicht über
die
Versicherung ab, kann der Vermieter aber nicht vom Mieter
verlange, sich an den Kosten für die Schadensbeseitigung zu
beteiligen.
Der Mieter kann sich dabei auf
die „positive Vertragsverletzung“ berufen. Übernimmt die
Versicherung den Schaden, kann sie sich nicht beim Mieter
schadlos halten, wenn dem Mieter nur ein leicht fahrlässiges
Verhalten vorzuwerfen ist. Eine andere Regelung hat nur dann
Gültigkeit, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zwar muss die
Versicherung den Schaden dann auch ersetzen, kann aber
anschließend den Mieter in Regress nehmen. Wird der Brand
durch das Kind des Mieters verursacht, dann kann dem Mieter
ein sog. „Überwachungsverschulden“ treffen. Damit ist die
Haftung für den Schaden eindeutig eine Mietersache. Das
Oberlandesgericht in Düsseldorf, die 22. Zivilsenat
entschied in einem Urteil vom 15. September 2000 (Az: 22 U
19/00):
1. das an die Beaufsichtigung
bis zu vierjährige Kinder aufgrund ihrer fehlenden
Einsichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind, damit
Brandschäden verhindert werden können. Dabei muss das Kind
nicht
ununterbrochen beobachtet werden, es muss aber gewährleistet
sein, dass Gefahrsituationen schnell erkannt werden und ein
Einschreiten durch Erwachsene gegeben ist. (OLG Hamm, 13.
Januar 1995, 30 U 194/94, MDR 1995, 370), OLG Oldenburg 12.
April 1994, 5 U 161/93, MDR 1995, 699).
2. Es ist dabei nicht zu
beanstanden, dass ein dreijähriges Kind sich in einer
überschaubaren Wohnung selbständig bewegt. Ist allerdings
ein gefährliches Handeln naheliegend, weil das Kind
beispielsweise schon mal versucht hat, den Elektroherd
eigenständig zu betätigen, dann erstreckt sich die
Aufsichtspflicht nicht nur auf die Ermahnung des Kindes,
dies zu unterlassen. Der Mieter muss eine Beschäftigung des
Kindes mit dem Herd vermeiden und vor dem Verlassen der
Wohnung genau prüfen, ob der Herd auch wirklich aus ist (OLGR
Düsseldorf 2001, 22-24). |