Versicherungsleistungen - Mietrecht A-Z
 
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Versicherungsleistungen
Die Schäden, die durch einen Wohnungsbrand am Gebäude entstehen, werden von der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters getragen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Mieter den Brand nicht groß fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Wurden die Versicherungsprämien für diese Versicherung auf den Mieter abgewälzt, dann besteht für den Vermieter die Pflicht, die bestehenden Versicherung auf für die Regulierung der Schäden in Anspruch zu nehmen, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 3. November 2004 (VII ZR 28/04). Verletzt der Vermieter diese Pflicht und wickelt den Schaden nicht über die
Versicherung ab, kann der Vermieter aber nicht vom Mieter verlange, sich an den Kosten für die Schadensbeseitigung zu beteiligen.

Der Mieter kann sich dabei auf die „positive Vertragsverletzung“ berufen. Übernimmt die Versicherung den Schaden, kann sie sich nicht beim Mieter schadlos halten, wenn dem Mieter nur ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine andere Regelung hat nur dann Gültigkeit, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zwar muss die Versicherung den Schaden dann auch ersetzen, kann aber anschließend den Mieter in Regress nehmen. Wird der Brand durch das Kind des Mieters verursacht, dann kann dem Mieter ein sog. „Überwachungsverschulden“ treffen. Damit ist die Haftung für den Schaden eindeutig eine Mietersache. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf, die 22. Zivilsenat entschied in einem Urteil vom 15. September 2000 (Az: 22 U 19/00):

1. das an die Beaufsichtigung bis zu vierjährige Kinder aufgrund ihrer fehlenden Einsichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind, damit Brandschäden verhindert werden können. Dabei muss das Kind nicht
ununterbrochen beobachtet werden, es muss aber gewährleistet sein, dass Gefahrsituationen schnell erkannt werden und ein Einschreiten durch Erwachsene gegeben ist. (OLG Hamm, 13. Januar 1995, 30 U 194/94, MDR 1995, 370), OLG Oldenburg 12. April 1994, 5 U 161/93, MDR 1995, 699).

2. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass ein dreijähriges Kind sich in einer überschaubaren Wohnung selbständig bewegt. Ist allerdings ein gefährliches Handeln naheliegend, weil das Kind beispielsweise schon mal versucht hat, den Elektroherd eigenständig zu betätigen, dann erstreckt sich die Aufsichtspflicht nicht nur auf die Ermahnung des Kindes, dies zu unterlassen. Der Mieter muss eine Beschäftigung des Kindes mit dem Herd vermeiden und vor dem Verlassen der Wohnung genau prüfen, ob der Herd auch wirklich aus ist (OLGR Düsseldorf 2001, 22-24).

 

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