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Vermieterpfandrecht - Mietrecht A-Z |
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Vermieterpfandrecht
Der Vermieter hat durch das Vermieterpfandrecht die
Möglichkeit, sich gegen ausbleibende Zahlungen des Mieters
abzusichern. Der Mieter hat sich durch Abschluss des
Mietvertrags z.B. zur Zahlung der Miete verpflichtet. Ein
weiterer Anspruch des Vermieters kann durch
Schadensersatzzahlungen entstehen, zu denen der Mieter
gerichtlich verpflichtet wurde.
Er kann im Rahmen des
Vermieterpfandrechts sämtliche Sachen des Mieters pfänden,
die nicht generell von der Pfändung ausgeschlossen sind,
dazu gehören z.B. das Bett oder das TV-Gerät.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Mieter auch
tatsächlich Eigentümer der zur Pfändung anstehenden Sachen
ist. Die einzige Möglichkeit des Mieters die Pfändung zu
verhindern ist das Leisten einer Sicherheit in Höhe der
Forderungen des Gläubigers, in diesem Fall des Vermieters. |
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Vermieterpfandrecht,
Wegen nicht gezahlter Mieten hatte im Beispielfall ein
Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages zwei Solarien
seines Mieters aus den Mieträumen entfernt und in sein Lager
bringen lassen. Vom Vermieter verlangte der Mieter daraufhin
die Herausgabe der einbehaltenen Gegenstände. Auf sein
Vermieterpfandrecht berief sich somit der Vermieter.
Dass ein
Herausgabeanspruch des Mieters nicht besteht, entschied das
Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten des Vermieters. Die
Richter argumentierten, dass der Vermieter die Sonnenbänke
aufgrund des ihm zustehenden Vermieterpfandrechts zurecht
hat entfernen lassen. Durch die Wegnahme war das Pfandrecht
des Vermieters zwar erloschen (grundsätzlich erlischt ein
Vermieterpfandrecht, wenn Gegenstände eines Mieters vom
Mietgrundstück entfernt werden), jedoch erfolgte hier die
Entfernung, da der Vermieter die Gegenstände verwerten
wollte, um die Schulden des Mieters zu tilgen (OLG
Stuttgart, Urteil vom 20.3.2008, Az. 13 U 139/07). |
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Vermieterpfandrecht
Für jegliche Art von Mietverhältnissen gilt nach § 562 BGB,
dass der Vermieter ein Pfandrecht an allen Wertsachen eines
Mieters hat. Gewerbliche Mietverhältnisse bilden hier keine
Ausnahme. Pfandrecht bedeutet für einen Gläubiger, in diesem
Fall der Vermieter, das Recht sich bei offenen Forderungen
an den gepfändeten Waren des Mieters bedienen zu dürfen, um
seine Außenstände damit einzuholen. Dies heißt jedoch nicht
dass dieser die gepfändeten Gegenstände an irgendeinen
Dritten veräußern darf, er muss sich bei Verkauf der Ware an
strenge Vorschriften der Gesetzgebung halten. Genauer gesagt
darf er ausschließlich über einen speziell hierfür
zugelassenen Auktionator, im Rahmen einer öffentlichen
Versteigerung, verkaufen wobei er dem Mieter den Verkauf der
Sachen rechtzeitig androhen muss. Wenn die gepfändeten
Sachen einen Markt- oder Börsenpreis haben, können diese,
ebenfalls über einen Auktionator, über einen Verkauf aus
freier Hand veräußert werden.
Die Veräußerung der gepfändeten Waren kann jedoch
ausschließlich dann erfolgen, wenn der Mieter der
tatsächliche Eigentümer der Güter ist. Oft ist es der Fall,
dass z.B. bei einem Ratenkauf, das Eigentum noch nicht an
den Besitzer (in diesem Fall an den Mieter) übergegangen
ist.
Gepfändet werden können grundsätzlich alle sich in der
Wohnung befindlichen Gegenstände außer z.B. Wertpapiere,
Sparbücher oder Dinge mit emotionalem Wert, wie Fotos oder
persönliche Briefe.
Ein Pfandrecht ist nicht mehr gegeben, sobald die
Außenstände des Vermieters durch die Veräußerung der
gepfändeten Ware oder eines Teiles dessen getilgt ist oder,
wie es in der Praxis die Regel ist, durch die Zahlung eines
gewissen Betrages vom Mieter, der beispielsweise durch einen
Vergleich festgelegt wurde.
Mittlerweile bezieht sich das Mietpfandrecht nicht mehr auf
alle Gegenstände, die sich in den Wohnräumen des Mieters
befinden, denn seit der Mitrechtsreform im November 2001
dürfen nur noch die Waren gepfändet werden, die ein Mieter
nicht unbedingt zu einer probaten Führung seines Haushalts
benötigt. |
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