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Vermieter
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Anspruch auf die Adresse des Vermieter
Mieter haben einen Anspruch darauf, die Adresse ihres
Vermieters zu kennen. Aus diesem Grund können sie auch vom
Haus- oder Wohnungsverwalter die Herausgabe der Daten
verlangen, urteilte das Amtsgericht Hamburg (Az. 15a C
271/05) |
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Vermieter braucht nicht Eigentümer
sein
Den Ausgleich rückständiger Miete von einem
Mieter verlangte im Beispielfall eine Gesellschaft, die
Gewerbeimmobilien vermietet. Dass die Vermieterin nicht
Eigentümerin der Gewerbeimmobilie sei, entgegnete daraufhin
der Mieter. Dass der Mietvertrag nicht der gesetzlich
notwendigen Form entspreche, monierte der Mieter außerdem.
Aus einer Mietvertragsüberleitung zwischen dem Mieter und
dem Vorgänger des Mieters sowie einem Lageplan bestand der
Vertrag im wesentlichen. Für die Wirksamkeit eines
Mietvertrages kommt es jedoch nicht darauf an, ob der
Vermieter zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, entschied
der Bundesgerichtshof (BGH).
Dass
zumindest der Überleitungsvertrag der Schriftform genügte,
stellte der BGH im Hinblick auf die angeblich fehlende
Schriftform des Mietvertrags fest. Dass der Mieter die näher
bezeichnete Gewerbeimmobilie anmieten wollte, ging aus
diesem Vertrag zweifelsfrei hervor. Hinreichend bestimmt war
somit der Inhalt des Mietverhältnisses. Für unbestimmte Zeit
abgeschlossen gilt ein Mietvertrag zudem, wenn er gegen die
vorgeschriebene Schriftform verstößt. Innerhalb der
gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist kann dieser dann
beendet werden. Auch für die Geschäftsraummiete, bei der
häufig eine Mindestmietzeit vereinbart wird, trifft dies zu.
Der Mieter musste die offenen Mietforderungen begleichen, da
er das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt hatte (BGH ,
Az. VII ZR 149/05). |
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Auch Vermieter kann bei offenen
Forderungen verantwortlich sein
Damit seine Mietzahlungen ordnungsgemäß und
pünktlich eingehen, hatte ein umsichtiger Mieter im
Beispielfall seinem Vermieter eine Einzugsermächtigung
erteilt. Zwischenzeitlich verkaufte der Vermieter jedoch das
Mietshaus. Die Mietwohnung wurde später vom Mieter lediglich
als Zweitwohnung benutzt, da dieser sich zu jener Zeit
einige Monate beruflich in Norddeutschland aufhielt. Dass
der Käufer und neue Vermieter über fünf Monate die Miete
nicht eingezogen hatte, bemerkte der Mieter aus diesem
Grunde nicht. Der neue Vermieter forderte den Mieter
daraufhin unter Fristsetzung auf, alle Mietschulden zu
begleichen. Der neue Vermieter kündigte das Mietverhältnis,
obwohl der Mieter den Rückstand kurz nach Ablauf der Frist
ausgeglichen hatte.
Dass die
Kündigung nicht rechtmäßig war, entschieden dann die Richter
des Berliner Kammergerichtes. Das fällige Mietforderungen
nach wie vor per Bankeinzug ausgeglichen würden, davon der
Mieter nach Ansicht der Berliner Juristen ausgehen. Als
unerheblich wurde von der Instanz angesehen, dass der Mieter
seine Kontoauszüge nicht kontrolliert hatte. Dass er die
offene Forderung insgesamt und in angemessener Zeit
ausgeglichen hatte, musste zudem zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden (KG Berlin, Urteil vom 9.6.2008, Az. 8
U 217/07). |
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