Vermieter - Mietrecht A-Z
 
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Anspruch auf die Adresse des Vermieter
Mieter haben einen Anspruch darauf, die Adresse ihres Vermieters zu kennen. Aus diesem Grund können sie auch vom Haus- oder Wohnungsverwalter die Herausgabe der Daten verlangen, urteilte das Amtsgericht Hamburg (Az. 15a C 271/05)


Vermieter braucht nicht Eigentümer sein
Den Ausgleich rückständiger Miete von einem Mieter verlangte im Beispielfall eine Gesellschaft, die Gewerbeimmobilien vermietet. Dass die Vermieterin nicht Eigentümerin der Gewerbeimmobilie sei, entgegnete daraufhin der Mieter. Dass der Mietvertrag nicht der gesetzlich notwendigen Form entspreche, monierte der Mieter außerdem. Aus einer Mietvertragsüberleitung zwischen dem Mieter und dem Vorgänger des Mieters sowie einem Lageplan bestand der Vertrag im wesentlichen. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrages kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Vermieter zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Dass zumindest der Überleitungsvertrag der Schriftform genügte, stellte der BGH im Hinblick auf die angeblich fehlende Schriftform des Mietvertrags fest. Dass der Mieter die näher bezeichnete Gewerbeimmobilie anmieten wollte, ging aus diesem Vertrag zweifelsfrei hervor. Hinreichend bestimmt war somit der Inhalt des Mietverhältnisses. Für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt ein Mietvertrag zudem, wenn er gegen die vorgeschriebene Schriftform verstößt. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist kann dieser dann beendet werden. Auch für die Geschäftsraummiete, bei der häufig eine Mindestmietzeit vereinbart wird, trifft dies zu. Der Mieter musste die offenen Mietforderungen begleichen, da er das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt hatte (BGH , Az. VII ZR 149/05).


Auch Vermieter kann bei offenen Forderungen verantwortlich sein
Damit seine Mietzahlungen ordnungsgemäß und pünktlich eingehen, hatte ein umsichtiger Mieter im Beispielfall seinem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt. Zwischenzeitlich verkaufte der Vermieter jedoch das Mietshaus. Die Mietwohnung wurde später vom Mieter lediglich als Zweitwohnung benutzt, da dieser sich zu jener Zeit einige Monate beruflich in Norddeutschland aufhielt. Dass der Käufer und neue Vermieter über fünf Monate die Miete nicht eingezogen hatte, bemerkte der Mieter aus diesem Grunde nicht. Der neue Vermieter forderte den Mieter daraufhin unter Fristsetzung auf, alle Mietschulden zu begleichen. Der neue Vermieter kündigte das Mietverhältnis, obwohl der Mieter den Rückstand kurz nach Ablauf der Frist ausgeglichen hatte.

Dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, entschieden dann die Richter des Berliner Kammergerichtes. Das fällige Mietforderungen nach wie vor per Bankeinzug ausgeglichen würden, davon der Mieter nach Ansicht der Berliner Juristen ausgehen. Als unerheblich wurde von der Instanz angesehen, dass der Mieter seine Kontoauszüge nicht kontrolliert hatte. Dass er die offene Forderung insgesamt und in angemessener Zeit ausgeglichen hatte, musste zudem zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (KG Berlin, Urteil vom 9.6.2008, Az. 8 U 217/07).

 

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