Heizpflicht des Vermieters - Mietrecht A-Z
 
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Heizpflicht des Vermieters
Der Vermieter wird vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, die überlassenen Mietwohnungen während der Heizperiode in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr zu heizen. Als Richtwerte sind für Küchen und ständiger Benutzung unterliegende Wohnräume 20 – 22 °C und für Bäder 23 °C üblich. In anderen Räumen, in denen sich die Mieter nur punktuell aufhalten, z.B. Schlafzimmer, reichen hingegen 18 °C aus. Außerhalb des vorgenannten Zeitraums muss die Temperatur in der gesamten Wohnung mindestens noch 16 °C betragen.

In Ausnahmefällen kann der Vermieter auch außerhalb der gesetzlichen Heizperiode zum Heizen verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Außentemperatur an drei aufeinander folgenden Tagen höchstens 12 °C beträgt. Die diesbezüglichen Messungen müssen um 21 Uhr vorgenommen werden. Der Vermieter muss außerdem heizen, wenn die Mieterschaft dies geschlossen verlangt.

Bei unterlassener oder unzureichender Beheizung durch den Vermieter können die Mieter Mietminderungen in Höhe von 10 – 100 % verlangen. Die genaue Minderung wird immer für den jeweiligen Einzelfall festgelegt und hängt vom Umfang der Unterbeheizung ab. Mieter, die im Winter über einen längeren Zeitraum aufgrund eines Verschuldens des Vermieters völlig ohne Heizung auskommen müssen, müssen unter Umständen gar keine Miete zahlen und können darüber hinaus eventuell noch Schadensersatz für entstandene Kosten für das selbstständige Heizen, beispielsweise mit einer Elektroheizung, fordern.
Die Beweislast liegt hier beim Mieter. Zur Beweisführung wird empfohlen, über einen längeren Zeitraum tägliche Messungen in allen relevanten Räumen durchzuführen und die Ergebnisse genau zu protokollieren. Der Messbereich muss mittig im Raum und in einer Höhe von etwa einem Meter liegen.

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