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Heizpflicht des
Vermieters
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Heizpflicht des Vermieters
Der Vermieter wird vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, die
überlassenen Mietwohnungen während der Heizperiode in der
Zeit zwischen 6 und 24 Uhr zu heizen. Als Richtwerte sind
für Küchen und ständiger Benutzung unterliegende Wohnräume
20 – 22 °C und für Bäder 23 °C üblich. In anderen Räumen, in
denen sich die Mieter nur punktuell aufhalten, z.B.
Schlafzimmer, reichen hingegen 18 °C aus. Außerhalb des
vorgenannten Zeitraums muss die Temperatur in der gesamten
Wohnung mindestens noch 16 °C betragen.
In Ausnahmefällen kann der Vermieter auch außerhalb der
gesetzlichen Heizperiode zum Heizen verpflichtet sein. Dies
ist dann der Fall, wenn die Außentemperatur an drei
aufeinander folgenden Tagen höchstens 12 °C beträgt. Die
diesbezüglichen Messungen müssen um 21 Uhr vorgenommen
werden. Der Vermieter muss außerdem heizen, wenn die
Mieterschaft dies geschlossen verlangt.
Bei unterlassener oder unzureichender Beheizung durch den
Vermieter können die Mieter Mietminderungen in Höhe von 10 –
100 % verlangen. Die genaue Minderung wird immer für den
jeweiligen Einzelfall festgelegt und hängt vom Umfang der
Unterbeheizung ab. Mieter, die im Winter über einen längeren
Zeitraum aufgrund eines Verschuldens des Vermieters völlig
ohne Heizung auskommen müssen, müssen unter Umständen gar
keine Miete zahlen und können darüber hinaus eventuell noch
Schadensersatz für entstandene Kosten für das selbstständige
Heizen, beispielsweise mit einer Elektroheizung, fordern.
Die Beweislast liegt hier beim Mieter. Zur Beweisführung
wird empfohlen, über einen längeren Zeitraum tägliche
Messungen in allen relevanten Räumen durchzuführen und die
Ergebnisse genau zu protokollieren. Der Messbereich muss
mittig im Raum und in einer Höhe von etwa einem Meter
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