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Vermieter Besichtigungen: Urteile |
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Vermieter Besichtigungen: Nur nach vorheriger Ankündigung
erlaubt
Das Betreten der Mietwohnung ist dem Vermieter grundsätzlich
nur im Beisein des Mieters und mit dessen Zustimmung
erlaubt. Auch eine sogenannte Vermieter-Besichtigung darf
nicht beliebig oft durchgeführt werden, auch wenn diese
angekündigt wird. Seinen Besuch muss der Vermieter im
Übrigen auf jeden Fall immer ankündigen.
Im Mietvertrag müssen die Intervalle der
Vermieter-Besichtigungen festgelegt werden. Dabei erachtet
die aktuelle Rechtsprechung eine Vermieter-Besichtung in
ein- oder zweijährigen Abständen als ausreichend. Sofern im
Mietvertrag eine solche Klausel fehlt, darf eine
Vermieter-Besichtigung nur bei Vorliegen eines angemessenen
Grunds erfolgen. Diese Begründung kann beispielsweise
gegeben sein, wenn der Vermieter berechtigten Grund zur
Annahme hat, dass die Wohnung nicht vertragsgerecht genutzt
wird oder ein offensichtlicher Notfall vorliegt. In diesem
Rahmen darf der Vermieter die Wohnung auch in Abwesenheit
des Mieters betreten, um z.B. größeren Schaden nach einem
Wasserrohrbruch abzuwenden.
Bevor ein Mietverhältnis wirksam wird, muss eine gemeinsame
Besichtigung der Mietsache durch den Vermieter und den
Mieter stattfinden. Dabei erkennt der Mieter den
ordnungsmäßigen Zustand der Mietsache an und kann
offensichtliche Mängel, die bereits zu diesem Zeitpunkt
gegeben waren, später nicht mehr geltend machen. Mängel, die
erst nach dem Einzug bzw. der Besichtigung offensichtlich
werden, berechtigen dagegen zur Mietminderung, sofern der
Vermieter keine Abhilfe schafft (Amtsgericht Ibbenbüren, 13
C 77/97). |
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