Vermieter Abmahnung: Nachteile Mieter
 
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Vermieter Abmahnung: Keine Nachteile für abgemahnte Mieter
Das BGH stellte nun klar, dass ein Mieter nur durch eine seitens der Vermieters erfolgten Abmahnung noch keine einschneidende Nachteile für die weitere Zukunft seines Mietverhältnisses zu befürchten hat. Daher steht dem Mieter auch kein Rechtsmittel zu gegen eine Vermieter-Abmahnung vorzugehen, unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Sollte es im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses zu einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter kommen, bei der auf eine bereits zugestellte, schriftliche Abmahnung verwiesen wird, läge die Beweislast ohnehin auf Seiten des Vermieters, so das BGH.

Ein Mieter sah sich ungerecht behandelt, nachdem ihm sein Vermieter eine Abmahnung wegen eines angeblich zu laut gestellten Fernsehers während der nächtlichen Ruhezeiten zugestellt hatte. Der Vermieter wiederum reagierte damit auf wiederholt vorgetragene Beschwerden von Nachbarn des vermeintlich rücksichtslosen Mieters. Auch wenn die Abmahnung als solche noch keine unmittelbaren Konsequenzen für den Mieter zur Folge hat, wollte sich dieser nicht mit der aus seiner Sicht unberechtigten Zurechtweisung anfreunden und entschied sich daher für den Gang vor den Kadi.

Das BGH wies auf die gültige Rechtslage hin und schloss zudem einen Vergleich mit dem Arbeitsrecht aus, wo eine Abmahnung sehr wohl angefochten werden kann. Die im Arbeitsrecht vorgesehene Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Angestellten gegenüber könne mit einem Mietverhältnis jedoch nicht verglichen werden, so die Bundesrichter zur Begründung (BGH, Az. VIII ZR 139/07).

 

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