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Vermieter Abmahnung: Nachteile Mieter |
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Vermieter Abmahnung: Keine Nachteile für abgemahnte Mieter
Das BGH stellte nun klar, dass ein Mieter nur durch eine
seitens der Vermieters erfolgten Abmahnung noch keine
einschneidende Nachteile für die weitere Zukunft seines
Mietverhältnisses zu befürchten hat. Daher steht dem Mieter
auch kein Rechtsmittel zu gegen eine Vermieter-Abmahnung
vorzugehen, unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt
ist oder nicht. Sollte es im weiteren Verlauf des
Mietverhältnisses zu einer fristlosen Kündigung durch den
Vermieter kommen, bei der auf eine bereits zugestellte,
schriftliche Abmahnung verwiesen wird, läge die Beweislast
ohnehin auf Seiten des Vermieters, so das BGH.
Ein Mieter sah sich ungerecht behandelt, nachdem ihm sein
Vermieter eine Abmahnung wegen eines angeblich zu laut
gestellten Fernsehers während der nächtlichen Ruhezeiten
zugestellt hatte. Der Vermieter wiederum reagierte damit auf
wiederholt vorgetragene Beschwerden von Nachbarn des
vermeintlich rücksichtslosen Mieters. Auch wenn die
Abmahnung als solche noch keine unmittelbaren Konsequenzen
für den Mieter zur Folge hat, wollte sich dieser nicht mit
der aus seiner Sicht unberechtigten Zurechtweisung
anfreunden und entschied sich daher für den Gang vor den
Kadi.
Das BGH wies auf die gültige Rechtslage hin und schloss
zudem einen Vergleich mit dem Arbeitsrecht aus, wo eine
Abmahnung sehr wohl angefochten werden kann. Die im
Arbeitsrecht vorgesehene Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
seinen Angestellten gegenüber könne mit einem Mietverhältnis
jedoch nicht verglichen werden, so die Bundesrichter zur
Begründung (BGH, Az. VIII ZR 139/07). |
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