Verkehrssicherungspflicht
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Verkehrssicherungspflicht bei Baustellen
Es ist Sache des Bauherrn, Architekten und Bauunternehmens für die ausreichende Verkehrssicherung einer Baustelle zu sorgen. Dies gilt auch für einen Löschwasserteich, durch den Kinder potenziell gefährdet werden könnten. Kommt es infolge unterlassener Einzäunung des Teichs zu einem Schadensfall, können die vorgenannten Personen haftbar gemacht werden. BGH, Urteil vom 12.11.1996, Az. VI ZR 270/95.

 

 

Verkehrssicherungspflicht
Der Eigentümer von einem Haus ist durch die sog. „Verkehrssicherungspflicht“ dazu verpflichtet, eine teilweise aus Glas bestehende Haustür sowie andere Glastüren mit einem bruchsicheren Glas zu versehen. Ausreichend ist hier aber auch ein splitterbindendes Glas, um dieser Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Verstößt der Hauseigentümer allerdings gegen die Verkehrssicherungspflicht, dann ist er auch für die entstehenden Schäden haftbar zu machen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn eine Person durch Stürze oder sonstige Unfälle zu Schaden kommt. In der Regel erstreckt sich der Schadensersatz dann auf die Zahlung von Schmerzensgeld.

In einem konkreten Fall musste sich das Oberlandesgericht Koblenz mit einem elfjährigen Mädchen beschäftigen, welches durch einen Unfall mit einer Glastür in der Mietwohnung sehr schwere Funktionsstörungen der Hand zugezogen hatte, die dauerhaft bestehen bleiben. Des Weiteren erlitt das Kind eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Handgelenk, Weichteildefekte am Unterarm und musste mit einer weitreichenden Narbenbildung bis über die Ellenbogen hinaus, leben. Das Oberlandesgericht Koblenz erkannte der Verunfallten ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000€ zu (OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Urteil vom 10. Oktober 1996, Az: 5 U 138/95 Fundstelle: MDR 1997, 462)

Verkehrssicherungspflicht
Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee gibt es zahlreiche Urteile, die hier beachtet werden sollten. Grundsätzlich ist der Eigentümer verpflichtet, sich um die Verkehrssicherungspflicht zu kümmern. Er kann damit einen Hausmeister oder ein Unternehmen beauftragen. Die Kosten dafür können als Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden, sofern es der Mietvertrag zulässt.

Auch ein bestimmter Mieter kann nur dann den Winterdienst übernehmen müssen, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Das entschied das OLG Frankfurt mit Az. 16 U 123/87). Sie sind dann auch für eine Vertretung verantwortlich, letzte Kontrollinstanz bleibt aber der Vermieter, der auch die notwendigen Materialien stellen muss. Sollte ein Passant auf dem Grundstück oder Gehweg stürzen, für den ein Eigentümer verantwortlich ist, so kommt unter Umständen dessen Gebäudeversicherung für Schmerzensgeld und Schadensersatz auf, bei einem verantwortlichen Mieter wäre es dessen Haftpflichtversicherung.

Auch darüber, wie der Schnee geräumt werden muss, gibt es verschiedene Urteile. Immer sollte jedoch das Streuen vor dem Schnee räumen erfolgen, so entschied es jedenfalls der BGH (Az. III ZR 165/66). Das OLG Nürnberg entschied mit Az. 6 U 2402/00 das so breit geräumt werden muss, dass zwei Personen aneinander vorbei gehen können. Dazu ist es notwendig, etwa in 1 m bis 1,20 m Breite zu räumen. Bei Parkplätzen und Stellplätzen von Mülltonnen reicht die halbe Breite aus gemäß Az. 23 U 195/00 des OLG Frankfurt. Wann geräumt werden muss, ist von Land zu Land unterschiedlich. Es sollte jedoch laut BGH (Az. VI ZR 49/03) zwischen 7 Uhr und 20 Uhr notfalls auch mehrmals gestreut und geräumt werden.

 

 » Mietrecht A-Z