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Verkehrssicherungspflicht bei Baustellen
Es ist Sache des Bauherrn, Architekten und
Bauunternehmens für die ausreichende Verkehrssicherung einer
Baustelle zu sorgen. Dies gilt auch für einen
Löschwasserteich, durch den Kinder potenziell gefährdet
werden könnten. Kommt es infolge unterlassener Einzäunung
des Teichs zu einem Schadensfall, können die vorgenannten
Personen haftbar gemacht werden. BGH, Urteil vom 12.11.1996,
Az. VI ZR 270/95. |
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Verkehrssicherungspflicht
Der Eigentümer von einem Haus ist durch die sog.
„Verkehrssicherungspflicht“ dazu verpflichtet, eine teilweise
aus Glas bestehende Haustür sowie andere Glastüren mit einem
bruchsicheren Glas zu versehen. Ausreichend ist hier aber auch
ein splitterbindendes Glas, um dieser Verkehrssicherungspflicht
gerecht zu werden. Verstößt der Hauseigentümer allerdings gegen
die Verkehrssicherungspflicht, dann ist er auch für die
entstehenden Schäden haftbar zu machen. Dies trifft vor allem
dann zu, wenn eine Person durch Stürze oder sonstige Unfälle zu
Schaden kommt. In der Regel erstreckt sich der Schadensersatz
dann auf die Zahlung von Schmerzensgeld.
In einem
konkreten Fall musste sich das Oberlandesgericht Koblenz mit
einem elfjährigen Mädchen beschäftigen, welches durch einen
Unfall mit einer Glastür in der Mietwohnung sehr schwere
Funktionsstörungen der Hand zugezogen hatte, die dauerhaft
bestehen bleiben. Des Weiteren erlitt das Kind eine stark
eingeschränkte Beweglichkeit im Handgelenk, Weichteildefekte am
Unterarm und musste mit einer weitreichenden Narbenbildung bis
über die Ellenbogen hinaus, leben. Das Oberlandesgericht Koblenz
erkannte der Verunfallten ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000€
zu (OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Urteil vom 10. Oktober 1996, Az:
5 U 138/95 Fundstelle: MDR 1997, 462)
Verkehrssicherungspflicht
Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
gibt es zahlreiche Urteile, die hier beachtet werden sollten.
Grundsätzlich ist der Eigentümer verpflichtet, sich um die
Verkehrssicherungspflicht zu kümmern. Er kann damit einen
Hausmeister oder ein Unternehmen beauftragen. Die Kosten dafür
können als Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden, sofern
es der Mietvertrag zulässt.
Auch ein bestimmter Mieter kann nur dann den Winterdienst
übernehmen müssen, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Das
entschied das OLG Frankfurt mit Az. 16 U 123/87). Sie sind dann
auch für eine Vertretung verantwortlich, letzte Kontrollinstanz
bleibt aber der Vermieter, der auch die notwendigen Materialien
stellen muss. Sollte ein Passant auf dem Grundstück oder Gehweg
stürzen, für den ein Eigentümer verantwortlich ist, so kommt
unter Umständen dessen Gebäudeversicherung für Schmerzensgeld
und Schadensersatz auf, bei einem verantwortlichen Mieter wäre
es dessen Haftpflichtversicherung.
Auch darüber, wie der Schnee geräumt werden muss, gibt es
verschiedene Urteile. Immer sollte jedoch das Streuen vor dem
Schnee räumen erfolgen, so entschied es jedenfalls der BGH (Az.
III ZR 165/66). Das OLG Nürnberg entschied mit Az. 6 U 2402/00
das so breit geräumt werden muss, dass zwei Personen aneinander
vorbei gehen können. Dazu ist es notwendig, etwa in 1 m bis 1,20
m Breite zu räumen. Bei Parkplätzen und Stellplätzen von
Mülltonnen reicht die halbe Breite aus gemäß Az. 23 U 195/00 des
OLG Frankfurt. Wann geräumt werden muss, ist von Land zu Land
unterschiedlich. Es sollte jedoch laut BGH (Az. VI ZR 49/03)
zwischen 7 Uhr und 20 Uhr notfalls auch mehrmals gestreut und
geräumt werden. |