Verkehrssicherungspflicht
 
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Verkehrssicherungspflicht: Gitter auf dem Dach völlig ausreichend
Schneefanggitter, die auf dem Dach eines Hauses angebracht sind, genügen den Anforderungen der üblichen Verkehrssicherungspflicht. Zu diesem Ergebnis kam das AG München in einem Urteil. Weiterführende Maßnahmen müssen vom Hauseigentümer demnach nur bei besonderen Umständen durchgeführt werden, nicht aber bei gewöhnlichem Schneefall, auf den Tauwetter folgt.

Der Kläger hatte seinen Pkw auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt. Auf dem angrenzenden Grundstück stand ein Haus, dessen Dach mit Schneefanggittern im unteren und oberen Bereich gleich doppelt gegen den Abgang von Schnee- oder Eislawinen gesichert war. Dennoch konnte das Herabstürzen einer Eislawine auf das rechtmäßig geparkte Fahrzeug durch die Schneefanggitter nicht verhindert werden, wodurch dem Fahrzeugeigentümer ein Sachschaden in Höhe von 1.800 Euro zuzüglich 479 Euro für die Arbeit des Gutachters entstand. Dieses Geld wollte sich der Kläger auf gerichtlichem Wege vom Hauseigentümer zurückholen, da er der Auffassung war, dass der Eigentümer mit einem Schild auf die drohende Gefahr hätte aufmerksam machen müssen.

Diese Einschätzung teilten die Amtsrichter in München jedoch nicht und schlugen sich auf die Seite des Beklagten. Im vorliegenden Fall konnte der Hauseigentümer guten Gewissens davon ausgehen, dass von der an diesem Tag vorherrschenden Witterung keine besondere Gefahr ausgehe und die Schneefanggitter ihre Aufgabe erfüllen können, so die Begründung des Gerichts. Der hier gegebene Schneefall und das anschließende Tauwetter seien in der Natur ihrer Sache mit einer erhöhten Gefahr von Dachlawinen verbunden, wie es weiter hieß. Daher sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, dass er sich der besonderen Gefahrenlage bewusst ist und er seinen Pkw an einem entsprechend geeigneten Ort abstellt (AG München, Urteil v. 21.06.2007, Az. 263 C 10893/07).

 

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