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Verkehrssicherungspflicht: Gitter auf dem Dach völlig
ausreichend
Schneefanggitter, die auf dem Dach eines Hauses angebracht
sind, genügen den Anforderungen der üblichen
Verkehrssicherungspflicht. Zu diesem Ergebnis kam das AG
München in einem Urteil. Weiterführende Maßnahmen müssen vom
Hauseigentümer demnach nur bei besonderen Umständen
durchgeführt werden, nicht aber bei gewöhnlichem Schneefall,
auf den Tauwetter folgt.
Der Kläger hatte seinen Pkw auf einer öffentlichen
Parkfläche abgestellt. Auf dem angrenzenden Grundstück stand
ein Haus, dessen Dach mit Schneefanggittern im unteren und
oberen Bereich gleich doppelt gegen den Abgang von Schnee-
oder Eislawinen gesichert war. Dennoch konnte das
Herabstürzen einer Eislawine auf das rechtmäßig geparkte
Fahrzeug durch die Schneefanggitter nicht verhindert werden,
wodurch dem Fahrzeugeigentümer ein Sachschaden in Höhe von
1.800 Euro zuzüglich 479 Euro für die Arbeit des Gutachters
entstand. Dieses Geld wollte sich der Kläger auf
gerichtlichem Wege vom Hauseigentümer zurückholen, da er der
Auffassung war, dass der Eigentümer mit einem Schild auf die
drohende Gefahr hätte aufmerksam machen müssen.
Diese Einschätzung teilten die Amtsrichter in München jedoch
nicht und schlugen sich auf die Seite des Beklagten. Im
vorliegenden Fall konnte der Hauseigentümer guten Gewissens
davon ausgehen, dass von der an diesem Tag vorherrschenden
Witterung keine besondere Gefahr ausgehe und die
Schneefanggitter ihre Aufgabe erfüllen können, so die
Begründung des Gerichts. Der hier gegebene Schneefall und
das anschließende Tauwetter seien in der Natur ihrer Sache
mit einer erhöhten Gefahr von Dachlawinen verbunden, wie es
weiter hieß. Daher sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, dass
er sich der besonderen Gefahrenlage bewusst ist und er
seinen Pkw an einem entsprechend geeigneten Ort abstellt (AG
München, Urteil v. 21.06.2007, Az. 263 C 10893/07). |
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