Verkauf: Mieterhöhnungen
 
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Verkauf: Mieterhöhungen nur im ortsüblichen Rahmen erlaubt
Für Mieter ändert sich auch bei einem Wechsel des Eigentümers wenig bis gar nichts, außer dass der Ansprechpartner eine andere Person ist. Mieterhöhungen dürfen die ortsübliche Miete nach wie vor nicht übersteigen. Eine Mieterhöhung ist weiterhin nur zulässig, wenn die letzte Erhöhung mehr als ein Jahr zurückliegt. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind lediglich Mieterhöhungen im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme. Die ortsübliche Miete wird aus den Mietspiegeln abgeleitet oder von einem Gutachter festgelegt.

 
 
 
 
 
 
 
 
 

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