Verjährungsfristen
 
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Verjährungsfristen
Im Mietrecht gibt es einige Verjährungsfristen zu beachten, wobei hier allerdings die Verjährung nicht bedeutet, dass ein Anspruch erlischt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner hier die Zahlung verweigern. Zahlt er also versehentlich, beispielsweise aus Unwissenheit das die Verjährung eingesetzt hat, dann kann er sein Geld nicht mehr vom Gläubiger zurück fordern. Die Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Wohnung verjähren bereits en halbes Jahr nach dem Auszug des Mieters, so der § 548 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dies gilt aber auch für den Mieter, denn hat er eigene Einrichtungen oder Einbauten in der Mietwohnung vorgenommen, kann der diese nach einer Frist von einem halben Jahr nicht mehr für sich beanspruchen. Daneben gibt es noch eine sog. regelmäßige Verjährungsfrist, die zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, oder der Gläubiger ohne das grobe Fahrlässigkeit vorlag, Kenntnis darüber erlangen müsste. Zutreffend ist die regelmäßige Verjährungsfrist beispielsweise bei Miet- und Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters, bei Rückzahlungsansprüchen des Mieters wegen zuviel gezahlter Miete oder auch im Bezug auf die Rückzahlung der Kaution. Unter bestimmten Umständen können Verjährungsfristen gehemmt werden, was dann der Fall ist, wenn die Vertragsparteien miteinander verhandeln oder ein Mahnbescheid zustellt wird. Auch im Mietrecht gibt es eine 30-jährige Verjährungsfrist, die dann Gültigkeit hat, wenn ein Rechtstitel für einen Anspruch vorliegt. Die Fristen beginnen immer wieder dann von vorne, wenn der Schuldner den Anspruch anerkannt oder eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantrag wird.


Bei Vermieterwechsel längere Verjährungsfrist
Mieter forderten im Beispielfall seit 2005 von ihrer ehemaligen Wohnungsvermieterin die Erstattung der Kosten von den mietvertraglich vereinbarten Aufwendungen. Dass sie das Grundstück inzwischen verkauft habe, teilte die Vermieterin wenig später mit. Der Käufer wurde zu Beginn des Monats Februar 2006 ins Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Die ehemalige Vermieterin berief sich gegen die Anfang August 2006 eingereichte Klage auf Verjährung.

Dass der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zwar sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjährt wäre, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), jedoch beginnt die Sechsmonatsfrist erst mit der Kenntnis der Mieter von der Eintragung des Käufers in das Grundbuch, wenn das Mietverhältnis „verkauft“ wird. Die Ansprüche der Mieter könnten sonst verjähren, ohne dass sie vom Verjährungsbeginn in Kenntnis gesetzt werden. Dass ein Mieter lediglich Kenntnis von dem Verkauf eines Grundstücks hat, reicht nicht, erklärten die Richter in Karlsruhe (BGH, Az. VIII ZR 133/07).

 

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