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Verjährungsfristen
Im Mietrecht gibt es einige Verjährungsfristen zu beachten,
wobei hier allerdings die Verjährung nicht bedeutet, dass
ein Anspruch erlischt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann
der Schuldner hier die Zahlung verweigern. Zahlt er also
versehentlich, beispielsweise aus Unwissenheit das die
Verjährung eingesetzt hat, dann kann er sein Geld nicht mehr
vom Gläubiger zurück fordern. Die Ansprüche des Vermieters
wegen Verschlechterung der Wohnung verjähren bereits en
halbes Jahr nach dem Auszug des Mieters, so der § 548 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Dies gilt aber auch für den
Mieter, denn hat er eigene Einrichtungen oder Einbauten in
der Mietwohnung vorgenommen, kann der diese nach einer Frist
von einem halben Jahr nicht mehr für sich beanspruchen.
Daneben gibt es noch eine sog. regelmäßige Verjährungsfrist,
die zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstanden ist, oder der Gläubiger ohne das grobe
Fahrlässigkeit vorlag, Kenntnis darüber erlangen müsste.
Zutreffend ist die regelmäßige Verjährungsfrist
beispielsweise bei Miet- und Nebenkosten-Nachforderungen des
Vermieters, bei Rückzahlungsansprüchen des Mieters wegen
zuviel gezahlter Miete oder auch im Bezug auf die
Rückzahlung der Kaution. Unter bestimmten Umständen können
Verjährungsfristen gehemmt werden, was dann der Fall ist,
wenn die Vertragsparteien miteinander verhandeln oder ein
Mahnbescheid zustellt wird. Auch im Mietrecht gibt es eine
30-jährige Verjährungsfrist, die dann Gültigkeit hat, wenn
ein Rechtstitel für einen Anspruch vorliegt. Die Fristen
beginnen immer wieder dann von vorne, wenn der Schuldner den
Anspruch anerkannt oder eine gerichtliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantrag wird.
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Bei Vermieterwechsel längere
Verjährungsfrist
Mieter forderten im Beispielfall seit 2005 von
ihrer ehemaligen Wohnungsvermieterin die Erstattung der
Kosten von den mietvertraglich vereinbarten Aufwendungen.
Dass sie das Grundstück inzwischen verkauft habe, teilte die
Vermieterin wenig später mit. Der Käufer wurde zu Beginn des
Monats Februar 2006 ins Grundbuch als neuer Eigentümer
eingetragen. Die ehemalige Vermieterin berief sich gegen die
Anfang August 2006 eingereichte Klage auf Verjährung.
Dass der
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zwar sechs Monate nach
Beendigung des Mietverhältnisses verjährt wäre, entschied
der Bundesgerichtshof (BGH), jedoch beginnt die
Sechsmonatsfrist erst mit der Kenntnis der Mieter von der
Eintragung des Käufers in das Grundbuch, wenn das
Mietverhältnis „verkauft“ wird. Die Ansprüche der Mieter
könnten sonst verjähren, ohne dass sie vom Verjährungsbeginn
in Kenntnis gesetzt werden. Dass ein Mieter lediglich
Kenntnis von dem Verkauf eines Grundstücks hat, reicht
nicht, erklärten die Richter in Karlsruhe (BGH, Az. VIII ZR
133/07). |
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