Verjährung - Mietrecht A-Z
 
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Verjährung
Der Irrglaube, nach Eintritt der Verjährung würden Ansprüche eines oder mehrere Gläubiger nicht mehr fortbestehen, ist sehr weit verbreitet. Das ändert jedoch nichts daran, dass dies ein Irrglaube bleibt. Ansprüche verjähren nie, der Schuldner kann dann die Leistung allerdings auf Dauer verweigern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde am 01.01.2002 auf drei Jahre festgesetzt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Forderung des Gläubigers entstanden ist und dieser davon Kenntnis erlangt hat oder anzunehmen ist, dass er dies unter normalen Umständen erlangt haben müsste. Mieter und Vermieter sollten die regelmäßige Verjährungsfrist im Mietrecht in folgenden Fällen beachten:

 
- Mietforderungen des Vermieters
- Anspruch auf Kautionszahlung
- Nachforderungen von Nebenkosten durch den Vermieter
- Zahlung von Nutzungsentschädigungen
- Schäden durch Mietausfall
- Schadensersatzansprüche infolge von Mietvertragsverletzungen
- Rückforderungsansprüche des Mieters nach Vertragsende
- Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.
 

Bei allen Ansprüchen, für die andere Verjährungsfristen gelten, beginnt die Verjährung sofort mit Entstehen des Anspruchs zu laufen. Sämtliche Verjährungsfristen können durch verschiedene Maßnahmen gehemmt oder von Neuem gestartet werden. Bei der Hemmung wird die Verjährung für die Zeit unterbrochen, in der der Hemmungsgrund besteht. Wenn z.B. entweder Schuldner oder Gläubiger eine Prozesskostenhilfe beantragt, wird die Verjährung gehemmt, bis über den Antrag entschieden wurde. Die entsprechende Zeit wird dann ans Ende der ursprünglichen Frist angerechnet. Unter Umständen kann die Frist aber auch wieder vollständig neu zu laufen beginnen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt oder der Gläubiger eine Vollstreckungshandlung, z.B. Pfändung, beantragt.

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