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Verjährung
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Verjährung
Der Irrglaube, nach Eintritt der Verjährung würden Ansprüche
eines oder mehrere Gläubiger nicht mehr fortbestehen, ist
sehr weit verbreitet. Das ändert jedoch nichts daran, dass
dies ein Irrglaube bleibt. Ansprüche verjähren nie, der
Schuldner kann dann die Leistung allerdings auf Dauer
verweigern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde am 01.01.2002 auf
drei Jahre festgesetzt. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Jahres zu laufen, in dem die Forderung des Gläubigers
entstanden ist und dieser davon Kenntnis erlangt hat oder
anzunehmen ist, dass er dies unter normalen Umständen
erlangt haben müsste. Mieter und Vermieter sollten die
regelmäßige Verjährungsfrist im Mietrecht in folgenden
Fällen beachten: |
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- Mietforderungen des
Vermieters |
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- Anspruch auf Kautionszahlung |
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- Nachforderungen von
Nebenkosten durch den Vermieter |
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- Zahlung von
Nutzungsentschädigungen |
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- Schäden durch Mietausfall |
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- Schadensersatzansprüche
infolge von Mietvertragsverletzungen |
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- Rückforderungsansprüche des
Mieters nach Vertragsende |
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- Anspruch auf Rückzahlung der
Kaution. |
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Bei allen Ansprüchen, für die andere Verjährungsfristen
gelten, beginnt die Verjährung sofort mit Entstehen des
Anspruchs zu laufen.
Sämtliche Verjährungsfristen können durch verschiedene
Maßnahmen gehemmt oder von Neuem gestartet werden. Bei der
Hemmung wird die Verjährung für die Zeit unterbrochen, in
der der Hemmungsgrund besteht. Wenn z.B. entweder Schuldner
oder Gläubiger eine Prozesskostenhilfe beantragt, wird die
Verjährung gehemmt, bis über den Antrag entschieden wurde.
Die entsprechende Zeit wird dann ans Ende der ursprünglichen
Frist angerechnet. Unter Umständen kann die Frist aber auch
wieder vollständig neu zu laufen beginnen. Dies ist der
Fall, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers
anerkennt oder der Gläubiger eine Vollstreckungshandlung,
z.B. Pfändung, beantragt. |
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