Verjährung: Frist ab Auszug des Mieters
 
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Verjährung: Frist beginnt beim Auszug des Mieters
Der Vermieter kann Ansprüche gegen den Mieter wegen unzulässiger Veränderungen oder Verschlechterung des Wohnzustands innerhalb eines halben Jahres geltend machen. Maßgebend für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, ab dem der Vermieter ungehinderten Zugang zur Mietsache bekommt. In der Regel wird der Auszug des Mieters als Fristbeginn angesehen (OLG München, 19 U 4540/02).

 

Verjährung im selbständigen Beweisverfahren
Die Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen kann auch bei Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Wenn das Beweisverfahren z.B. mit ergänzenden Fragen nur zu einem bestimmten Mangelpunkt fortgesetzt wird, führt dies nicht zur Hemmung auch hinsichtlich der anderen Mängel.

Oftmals werden selbständige Beweisverfahren kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche erhoben. Dies hat zur Folge, dass der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Beweisverfahrens plus 6 Monate gehemmt wird, dann aber sofort Verjährung eintreten kann. Da jeder einzelne Mangelanspruch unabhängig von etwaigen anderen Mängeln verjährt, ist im Verlauf eines selbständigen Beweisverfahrens höchste Vorsicht geboten. Werden nach Erstattung des Sachverständigengutachtens nur noch hinsichtlich einzelner Mängel weitere Fragen gestellt oder Gutachten angefordert, ist das Beweisverfahren hinsichtlich der anderen Mängel, die nicht mehr angesprochen werden beendet und es empfiehlt sich unter Umständen diesbezüglich bereits Klage zu erheben, obwohl das Beweisverfahren im Übrigen noch weiterläuft. (Autor: M. Steinke. Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2008, 21 U 117/08)

 

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