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Verjährung: Frist ab Auszug des Mieters |
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Verjährung: Frist beginnt beim Auszug des Mieters
Der Vermieter kann Ansprüche gegen den Mieter wegen
unzulässiger Veränderungen oder Verschlechterung des
Wohnzustands innerhalb eines halben Jahres geltend machen.
Maßgebend für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist der
Zeitpunkt, ab dem der Vermieter ungehinderten Zugang zur
Mietsache bekommt. In der Regel wird der Auszug des Mieters
als Fristbeginn angesehen (OLG München, 19 U 4540/02). |
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Verjährung im selbständigen
Beweisverfahren
Die Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen
kann auch bei Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden.
Wenn das Beweisverfahren z.B. mit ergänzenden Fragen nur zu
einem bestimmten Mangelpunkt fortgesetzt wird, führt dies
nicht zur Hemmung auch hinsichtlich der anderen Mängel.
Oftmals werden selbständige Beweisverfahren kurz vor Ablauf
der Verjährungsfrist für Mängelansprüche erhoben. Dies hat
zur Folge, dass der Ablauf der Verjährungsfrist für die
Dauer des Beweisverfahrens plus 6 Monate gehemmt wird, dann
aber sofort Verjährung eintreten kann. Da jeder einzelne
Mangelanspruch unabhängig von etwaigen anderen Mängeln
verjährt, ist im Verlauf eines selbständigen
Beweisverfahrens höchste Vorsicht geboten. Werden nach
Erstattung des Sachverständigengutachtens nur noch
hinsichtlich einzelner Mängel weitere Fragen gestellt oder
Gutachten angefordert, ist das Beweisverfahren hinsichtlich
der anderen Mängel, die nicht mehr angesprochen werden
beendet und es empfiehlt sich unter Umständen diesbezüglich
bereits Klage zu erheben, obwohl das Beweisverfahren im
Übrigen noch weiterläuft. (Autor: M. Steinke. Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2008, 21 U 117/08) |
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