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Vergleichswohnungen
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Vergleichswohnung
Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten
Mieterhöhungsverlangens und zum Nachschieben eines erneuten
Mieterhöhungsverlangens im Prozeß Der unter anderem für das
Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in zwei gleichgelagerten Verfahren
über die formellen Anforderungen an ein
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 2
Miethöhegesetz (seit 1.9.2001: § 558a BGB) entschieden. Der
Vermieter verlangte in beiden Fällen schriftlich eine
Erhöhung des Mietzinses und verwies zur Begründung auf drei
in verschiedenen Geschossen eines anderen Hauses in
derselben Straße gelegene Wohnungen, für welche ein
vergleichbarer Mietzins gezahlt werde. In den angegebenen
Geschossen befanden sich je zwei Wohnungen. In dem
Erhöhungsverlangen war nicht angegeben, um welche Wohnung es
sich jeweils handelte.
Die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage des
Vermieters hat das Amtsgericht aus diesem Grund abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Rechtsanwalt des Vermieters
mit einem Schreiben, das dem Rechtsanwalt der Mieter
zugegangen ist, hilfsweise erneut Zustimmung zur Erhöhung
der Miete um denselben Betrag, jedoch von einem späteren
Zeitpunkt an, verlangt. In diesem Schreiben war nunmehr die
Lage der Vergleichswohnungen im Geschoß genau bezeichnet.
Der Anwalt der Mieter hat dieses Mieterhöhungsverlangen mit
der Begründung zurückgewiesen, er sei zu dessen Empfangnahme
nicht bevollmächtigt, und dem Schreiben sei keine
Vollmachtsurkunde des Anwalts des Vermieters beigefügt
worden. Die Klage ist bezüglich beider Erhöhungsverlangen in
der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Das Landgericht
hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des ersten
Mieterhöhungsverlangens die Auffassung der Vorinstanzen
bestätigt und ausgeführt, der Vermieter müsse bei einer
Begründung des Erhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen
diese so genau bezeichnen, daß der Mieter sie ohne
nennenswerte Schwierigkeiten auffinden könne. Dies erfordere
bei einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen auf
demselben Geschoß weitere Erläuterungen wie etwa die genaue
Lage der Wohnung, die Angabe einer nach außen erkennbaren
Wohnungsnummer oder des Namens des derzeitigen Mieters.
Hinsichtlich des zweiten Mieterhöhungsverlangens hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die
Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sei der
Rechtsanwalt der beklagten Mieter aufgrund der ihm erteilten
Prozeßvollmacht auch zur Entgegennahme des weiteren
Mieterhöhungsverlangens bevollmächtigt gewesen. Der Anwalt
der Mieter sei auch nicht berechtigt gewesen, die Erklärung
wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurückzuweisen.
Denn die Vorschrift des § 174 BGB, die ein solches Recht bei
einseitigen Rechtsgeschäften vorsehe, finde auf eine von
einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Prozeßvollmacht
abgegebene Erklärung keine Anwendung.
Urteile vom 18. Dezember 2002 – VIII ZR 72/02 und VIII ZR
141/02, Karlsruhe, den 18. Dezember 2002, Bundesgerichtshof |
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