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Vergleichsmiete
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Vergleichsmiete
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn sich
die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss nicht
erhöht hat. Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom
Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer
Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte
über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des
Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich
vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit
Vertragsschluss nicht erhöht hat.
In dem der heutigen
Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die
Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4
€/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser
Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005
verlangte die Klägerin - bei unveränderter ortsüblicher
Vergleichsmiete - Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf
4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005. Das Amtsgericht hat die
auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der
Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der
Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten
Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der
gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht
voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit
Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll
es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die
Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende
Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter
zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders
günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende
Miete vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil von
vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die
Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine
Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird
insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen
Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige
Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung
getragen.
Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, AG
Halle-Saalkreis - Urteil vom 28. April 2006 - 92 C 840/06
./. LG Halle - Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 S 137/06,
Karlsruhe, den 20. Juni 2007. Bundesgerichtshof |
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