Verbrauchserfassungsgeräte

 
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Das Landgericht Augsburg befand im September 2010 unter Az. 42 S 1610/10 über die Klage eines Mieters auf Auszahlung seiner kompletten Kaution. Der Vermieter hatte einen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten.

Der Grund dafür war die Tatsache, dass der Mieter die Strom- und Gaszähler, die bei seinem Einzug vorhanden gewesen waren, ausgebaut hatte. Zum Übergabetermin der Wohnung waren die Verbrauchserfassungsgeräte noch nicht wieder installiert gewesen. Der Vermieter lehnte die Abnahme der Wohnung daher ab, der Mieter installierte die Geräte verspätet.

Für die Zeit zwischen Auszug und Installation der Geräte nahm der Vermieter nun an, Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu haben, die er von der Kaution abzog. Dagegen jedoch klagte der Mieter und das LG Augsburg gab ihm recht. Denn durch die Tatsache, dass die Verbrauchserfassungsgeräte erst nachträglich installiert worden waren, war dem Vermieter die Nutzung der Wohnung nicht unmöglich gewesen. Ein Schaden war demzufolge nicht entstanden, der mit dem Fehlen der Geräte zu erklären wäre. Der Vermieter musste demzufolge die komplette Mietkaution zurückzahlen.

 

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