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Verbrauchserfassungsgeräte
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Das Landgericht Augsburg befand
im September 2010 unter Az. 42 S 1610/10 über die Klage
eines Mieters auf Auszahlung seiner kompletten Kaution. Der
Vermieter hatte einen Teil der Kaution nach Beendigung des
Mietverhältnisses einbehalten.
Der Grund dafür war die
Tatsache, dass der Mieter die Strom- und Gaszähler, die bei
seinem Einzug vorhanden gewesen waren, ausgebaut hatte. Zum
Übergabetermin der Wohnung waren die
Verbrauchserfassungsgeräte noch nicht wieder installiert
gewesen. Der Vermieter lehnte die Abnahme der Wohnung daher
ab, der Mieter installierte die Geräte verspätet.
Für die Zeit zwischen Auszug
und Installation der Geräte nahm der Vermieter nun an,
Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu haben, die er von der
Kaution abzog. Dagegen jedoch klagte der Mieter und das LG
Augsburg gab ihm recht. Denn durch die Tatsache, dass die
Verbrauchserfassungsgeräte erst nachträglich installiert
worden waren, war dem Vermieter die Nutzung der Wohnung
nicht unmöglich gewesen. Ein Schaden war demzufolge nicht
entstanden, der mit dem Fehlen der Geräte zu erklären wäre.
Der Vermieter musste demzufolge die komplette Mietkaution
zurückzahlen. |
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