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Klage auf rückständige
Wohnraummiete im Urkundenprozeß zulässig
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der
Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozeß
geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung
einwendet.
Die Parteien schlossen einen schriftlichen Mietvertrag über
eine 4-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete in Höhe von
660 €. Für November 2003 zahlte er unter Berufung auf eine
Gegenforderung lediglich 169,80 €. Den Differenzbetrag von
490,20 € hat der Vermieter unter Vorlage des Mietvertrags im
Urkundenprozeß eingeklagt. Der Mieter hat demgegenüber
Mängel der Wohnung geltend gemacht, die er jedoch nicht mit
den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln
(Urkundenbeweis und Parteivernehmung) belegen konnte. Die
Vorinstanzen haben die Klage als im Urkundenprozeß
unstatthaft abgewiesen. Auf die Revision des Vermieters hat
der Bundesgerichtshof den Mieter zur Zahlung der
rückständigen Miete verurteilt und ihm die Ausführung seiner
Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Gemäß § 592 Satz 1 ZPO kann ein Anspruch auf Zahlung einer
bestimmten Geldsumme im Urkundenprozeß geltend gemacht
werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. Erhebt der Prozeßgegner Einwendungen gegen die
Klageforderung, muß er die zugrunde liegenden Tatsachen,
soweit sie streitig sind, gemäß § 595 Abs. 2 ZPO durch
Urkunden oder durch Parteivernehmung beweisen. Gelingt ihm
dies nicht, ist der Klage durch Vorbehaltsurteil zunächst
stattzugeben; dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte
vorzubehalten. Im sogenannten Nachverfahren muß sodann mit
allen im Zivilprozeß zugelassenen Beweismitteln festgestellt
werden, ob die Einwendungen des Beklagten berechtigt sind.
Ist dies der Fall, wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Der Kläger ist in diesem Fall auch
ohne Verschulden zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
dem Beklagten durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils
oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte
Leistung entstanden ist.
Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, daß die durch § 592
Satz 1 ZPO grundsätzlich jedem Gläubiger einer Geldschuld
eingeräumte Befugnis, im Urkundenprozeß einen vorläufigen
Titel gegen den Schuldner zu erlangen, auch dem Vermieter
von Wohnraum zusteht, der unter Vorlage des Mietvertrags
rückständige Miete geltend macht. Zwar wird nach § 536 Abs.
1 BGB bei Mängeln der Mietsache die geschuldete Miete
automatisch von Gesetzes wegen gemindert. Jedoch gehört die
Mangelfreiheit der Mietsache nicht zu den zur Begründung des
Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen. Gemäß § 536
Abs. 1 BGB sind Mängel vom Mieter darzulegen und zu
beweisen, wenn er die Mietsache übernommen hat. Der
Inanspruchnahme des Urkundenprozesses steht auch nicht
entgegen, daß rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, die die
gesetzlich eintretende Mietminderung zum Nachteil des
Mieters ausschließen oder einschränken, bei
Wohnraummietverhältnissen gemäß § 536 Abs. 4 BGB unwirksam
sind. Zwar hat der Urkundenprozeß zur Folge, daß der Mieter,
der die von ihm geltend gemachten Mängel regelmäßig wie auch
im zur Entscheidung stehenden Fall nicht mit den im
Urkundenprozeß zugelassenen Beweismitteln nachweisen kann,
zunächst durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der Miete
verurteilt wird und daß erst im Nachverfahren über das
Vorliegen von Mängeln und eine sich daraus ergebende
Mietminderung entschieden wird.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgeführt, daß der Mieter
den Nachteilen, die ihm durch eine Vollstreckung aus dem
Vorbehaltsurteil möglicherweise entstehen, weitgehend durch
die Schutzanordnungen der Zivilprozeßordnung begegnen kann
und daß er zudem durch eine verschuldensunabhängige Haftung
des Vermieters abgesichert ist. Diese Nachteile sind daher
im wesentlichen vorläufiger Natur und nicht zu vergleichen
mit einer Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, die ihm
durch eine nach § 536 Abs. 4 BGB unzulässige
rechtsgeschäftliche Vereinbarung droht. Das materielle
Mietrecht rechtfertigt es deshalb nicht, die prozessualen
Befugnisse des Vermieters aus § 592 Satz 1 ZPO entgegen dem
umfassenden Wortlaut der Vorschrift einzuschränken. Der
Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Durchführung des
Nachverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 1. Juni 2005 VIII ZR 216/04, AG Jever 5 C 888/03
./. LG Oldenburg 10 S 209/04, Karlsruhe, den 1. Juni 2005,
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